Negative Bewertungen löschen lassen

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Sie haben eine Bewertung auf einem der einschlägigen Bewertungsportalen bekommen, mit der Sie nicht einverstanden sind?

Bewertungen im Internet haben eine nicht zu unterschätzende Bedeutung für jedes Unternehmen. Daher können negative, unwahre Bewertungen den Ruf des Unternehmens schädigen und ein großes Ärgernis darstellen. Somit hat der Betroffene regelmäßig ein Interesse daran, dass die betreffende Bewertung schnellstmöglichst gelöscht wird. Ohne das hierfür erforderliche Fachwissen können sich die notwendigen Schritte, die für eine Löschung zu ergreifen sind, als kompliziert und langwierig erweisen.


Wann besteht die Möglichkeit eine Bewertung löschen zu lassen?

Jedenfalls wenn eine unwahre Tatsache über Euch behauptet wird, besteht in der Regel die Möglichkeit die Bewertung löschen zu lassen. Es darf sich allerdings nicht lediglich um eine Meinung handeln, denn sie ist von der Meinungsfreiheit geschützt. Das bedeutet, ein Kunde kann seine eigenen Eindrücke schildern und äußern, wenn er etwas gut oder schlecht findet. Werden dagegen unwahre Tatsachen behauptet, wie beispielsweise die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder, dass auf E-Mails und Anrufe nicht reagiert wird, ist die Bewertung zumeist unzulässig.

Darüber hinaus kann eine Bewertung gelöscht werden, wenn Sie in dieser beleidigt, verleumdet oder bedroht werden.


Wie können Sie die Löschung veranlassen?

Im Falle der Rechtswidrigkeit der Bewertung haben Sie gegen den Verfasser einen Anspruch auf Löschung und Unterlassung.

Die Betreiber derartiger Plattformen sind nicht dazu verpflichtet die Inhalte, die auf der Plattform veröffentlicht werden hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit zu prüfen. Sie sind allerdings verpflichtet, rechtswidrige Inhalte zu löschen, sobald sie von diesen Kenntnis erlangen. Nicht immer wird eine unzulässige Bewertung umgehend gelöscht. Der Anerkennung des Löschungsanspruchs durch den Portalbetreiber geht oftmals geht ein mehrfacher und ausführlicher Schriftwechsel voraus.

Wir prüfen für Sie als spezialisierte Kanzlei die Erfolgsaussichten Ihres Löschungsverlangens. In Ihrem Namen wenden wir uns an den Portalbetreiber um Ihr Löschungsverlangen durchzusetzen – im Zweifelsfall auch gerichtlich.


Kostenlose Ersteinschätzung

Wir bieten Ihnen zunächst eine kostenlose Ersteinschätzung an. Dazu erreichen Sie uns per Mail (an: service@kanzlei-ruhoff.de) telefonisch unter 0251 397760.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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