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„Nerve: Waldorf-Frommer-Abmahnung – So reagieren Sie richtig!

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Aktuell versenden die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Studiocanal GmbH Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Nerve“. 

Der Film handelt von Venus Delmonico, Vee genannt. Ein neues illegales Spiel namens „Nerve“ beginnt an der Highschool, auf welche auch Vee geht, bekannt zu werden. Immer mehr Schüler spielen es und können hierbei wählen, ob sie Watcher oder Player sind. Das Spiel fordert die Player dazu auf, peinliche und manchmal auch sehr gefährliche Aufgaben zu absolvieren, während die Watcher bei der Durchführung der Aufgaben zusehen können. Der Vorteil des Spiels ist jedoch, dass man hiermit auch Geld verdienen kann. Umso gefährlicher die Aufgabe ist, umso mehr Geld springt dabei raus und mit der Anzahl der Watcher wächst die Summe des Gewinns.

Abmahnung erhalten – Wie lautet der Vorwurf?

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, in einer Tauschbörse im Internet den urheberrechtlich geschützten Film „Nerve“ öffentlich zugänglich gemacht und anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben. 

Die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer verlangt von dem abgemahnten Anschlussinhaber Folgendes: 

Die Abmahnkanzlei verlangt von dem abgemahnten Anschlussinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Hierbei wird die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 915,00 gefordert.

Muss ich alles zahlen oder kann ich die Forderungen ablehnen?

Die Frage, ob die Forderungen abgelehnt werden können, hängt vom Einzelfall ab.

Die Abmahnung wird an den Inhaber des Internetanschlusses geschickt. Ausschlaggebend für das Bestehen des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem abgemahnten Anschlussinhaber ist, ob der Abgemahnte selbst als Täter die Rechtsverletzung begangen hat oder ob ein Dritter als Täter der Urheberrechtsverletzung infrage kommt.

Hat der Abgemahnte die Tat nicht selbst begangen, scheidet er als Täter aus und muss keinen Schadensersatz leisten. Denn nur der Täter wäre verpflichtet Schadensersatz zu zahlen. Hat er die Tat auch nicht gefördert, scheidet er ebenfalls als sogenannter Störer aus.

Liegt dieser Fall vor, muss der Abgemahnte weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten.

Sekundäre Darlegungslast:

Ihnen obliegt dann allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Die Rechtsprechung verlangt hierzu, dass Sie als abgemahnter Anschlussinhaber konkret und nachvollziehbar darlegen müssen, dass und gegebenenfalls welcher Dritter zur konkreten Tatzeit Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte.

Erfüllen Sie die sekundäre Beweislast, schulden Sie weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Problematisch ist jedoch, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Voraussetzungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast nicht eindeutig ist.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) ist es im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ausreichend, mögliche Zugriffsberechtigte zu benennen, ohne weitergehende Nachforschungspflichten. Somit ist es nicht Aufgabe des Abgemahnten den Täter zu ermitteln und preiszugeben.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf. 

Unsere kostenlose Erstberatung:

Lassen Sie sich bei uns kostenlos erstberaten. Unsere Zielvorgabe ist es, nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei zu erreichen, sondern eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden. 

Wenden Sie sich demnach an uns, wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf. 

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus vielzähligen Abmahnverfahren. Wir unterstützen Sie gerne in Ihrem konkreten Fall.

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile:

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • im gesamten Bundesgebiet tätig
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  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
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Ihre Kanzlei Brehm


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