nest-im.de – Achtung unseriös; Finanztest warnt!

  • 2 Minuten Lesezeit

Über nest-im.de wurden Anleger u. a. Festgeldanlagen angeboten, zuletzt z. B. mit dem Versprechen von Zinsen von 5,05 % auf eine Laufzeit von 12 Monaten.

Auf der Webseite wurde auch dargestellt, dass es die Mission sei, einem dabei zu helfen, sein finanzielles Potenzial in jedem Moment optimal zu nutzen.

Geworben wurde auch mit einer Einlagensicherung.

Warnung von Finanztest

Vor Angeboten von den Betreibern von nest-im.de wurde in test.de in der Ausgabe vom 22.12.2023 eindringlich gewarnt. Das Portal ist laut test.de unseriös. Im Impressum würde nicht einmal eine zutreffende Firmierung genannt, sondern lediglich „Nest® by One Wall Street USA®“. Auch eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) würde fehlen.

Es würden neben Festgeldanlagen auch hochverzinsliche Sparkonten angeboten.

Verdacht auf Betrug bei nest-im.de

Die Betreiber von nest-im.de haben keine Erlaubnis der BaFin. Es besteht auch keine Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem, so dass auch dieser Aspekt und der Umstand, dass die Seite zwischenzeitlich abgeschaltet ist, auch dafür sprechen, dass Anleger betrogen werden.

Wir haben auch bereits in unserem Beitrag „Betrug bei Tages- und Festgeldanlagen“ ausgeführt, dass einige andere Anbieter Anleger über Betrug schädigen und über keine Erlaubnis der BaFin verfügen.

Festgelder ohne Erlaubnis der BaFin

Sofern in Deutschland ein Festgeld angeboten wird, stellt dies ein Bank- bzw. Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) dar. Für ein derartiges Bank- bzw. Einlagengeschäfte benötigt der Anbieter aber eine Erlaubnis der BaFin, die hier nicht gegeben ist.

Möglichkeiten von Anleger von nest-im.de

Wenn ein Anleger ein Festgeld abgeschlossen hat, bei dem es sich um ein Bank- bzw. Einlagengeschäft handelt, für das keine Genehmigung der BaFin gegeben ist, begründet dies Schadensersatzansprüche sowohl gegen die Betreibergesellschaft als auch gegen deren verantwortliche Personen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG.

Auch die Durchsetzung von anderen Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung kommt in Betracht, insbesondere wenn Anleger eingezahlte Gelder bei Fälligkeit nicht zurückerhalten.

Anleger, die nest-im.de Kapital zur Verfügung gestellt haben, sollten rasch handeln und den Rat eines im Kapitalanlagerecht versierten Anwalts einholen.

Für ein Ersttelefonat, in dem Ansatzpunkte und z. B. Kostenfragen erörtert werden, entstehen auch ohne weitere Tätigkeiten keine Kosten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verfügt auch seit circa 30 Jahren über ein umfangreiches Know-how und Erfahrungen hinsichtlich der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern.

Stand: 23.01.2024

Kompetenz und Erfahrung seit 30 Jahren im Kapitalanlagerecht, Anlagebetrug 


Oliver Busch erhielt seine Zulassung als Rechtsanwalt 1992. Er ist Mitglied im Verein für Bankrechtskunde und im Rechtsforum-Finanzdienstleistungen e. V..

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.

Rechtsanwalt Busch aus München ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Anlegerschutzrecht Aktuell“ und er ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig

Foto(s): https://www.kanzlei-ebp.de/wp-content/uploads/2013/11/Farbe-9147.jpg


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