Neue Anzeigepflicht bei Steuergestaltungen

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Durch den Gesetzesentwurf, den das Bundeskabinett am 09. Oktober 2019 beschlossen hat, soll in Zukunft eine Mitteilungspflicht bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen eingeführt werden (BMF, Pressemitteilung vom 09.10.2019).

In der Praxis greifen viele Unternehmen auf grenzüberschreitende Strukturen zur Steuervermeidung und Gewinnverlagerung zurück. Mit dem neuen Gesetz soll die Finanzverwaltung bzw. der Gesetzgeber ebendiese zeitnah identifizieren und unerwünschte Gestaltungsspielräume ggf. einschränken können.

Mit dem Entwurf stehen vor allem Kreditinstitute, Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer in der Pflicht, etwaige Informationen über betroffene Steuergestaltungsmodelle dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. Darunter fallen Gestaltungen, die sie konzipiert, organisiert oder verkauft haben. 

Die Mitteilung muss unter Angabe der Nutzer der Steuergestaltung mit Fälligkeit von 30 Tagen erfolgen. Der Zeitpunkt des Fristbeginnes bemisst sich daran, wann das Modell zur Umsetzung an den Nutzer bereitgestellt wurde.

Der Austausch der Daten wird unter den EU-Mitgliedstaaten über ein Zentralverzeichnis erfolgen. Der Gesetzesentwurf folgt der Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2018/822 und setzt diese in nationales Recht um. Der Entwurf reiht sich in einen Maßnahmenkatalog ein, der national, aber auch international nachhaltig zur Vermeidung von Steuerbetrug und steuerlicher Umgehung führen soll.

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Ruge Fehsenfeld Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater

Sascha Fehsenfeld LL.M.

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