Neue Chance, ein Darlehen mit hohen Zinsen loszuwerden?

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Wenn Sie einen Darlehensvertrag zwischen 2010 und 2016 abgeschlossen haben, ist die Antwort eindeutig: Ja!

Aufgrund der derzeitigen Corona-Krise leider wenig beachtet, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine aufsehenerregende neue Entscheidung zur Frage des Darlehenswiderrufs getroffen.

Enthält Ihr Darlehensvertrag folgende Belehrung zum Widerruf:

„Die Frist beginnt nach Vertragsschluss, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach 3 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens) (…) zum Nettodarlehensbetrag, (…) zur Vertragslaufzeit (…) erhalten hat“,

Dann wurde durch diese Entscheidung die Möglichkeit des Darlehenwiderrufs entscheidend verbessert. 

Der EuGH stellt sich damit in ausdrücklichen Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der in einem im Jahr 2016 ergangenen Urteil noch diese Form der Widerrufsinformation für zulässig erachtet hat.

Der EuGH erläutert in seinem Urteil insoweit, dass diese Widerrufsbelehrung ihrerseits auf andere Vorschriften verweist, die ihrerseits wiederum auf weitere zivilrechtliche Vorschriften Bezug nehmen. Diese Art der Verweisung – der Jurist nennt dies „Kaskadenverweisung“ – zwingt den Darlehensnehmer, also Sie, letztlich, sich durch eine Vielzahl juristischer Vorschriften und Gesetzestexte durchzuarbeiten. Dies sei jedoch mit der Europäischen Richtlinie für Verbraucherkreditverträge nicht in Einklang zu bringen, wonach in klarer und prägnanter Form über den Inhalt der Verträge, namentlich über den Beginn von Widerrufsfristen etc. informiert werden muss. Letztlich ist es dem Verbraucher und Darlehensnehmer aufgrund dieser Formulierung nicht abschließend und sicher möglich, ohne größeren Aufwand festzustellen, wann genau die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.

Wenn jedoch auf Grundlage dieser Entscheidung die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat, bleibt dem Darlehensnehmer ein „ewiges Widerrufsrecht“ erhalten.

Dies bedeutet in der Praxis, dass „ältere“ Kreditverträge, die in aller Regel noch höhere Zinsen beinhalten, zumindest für die Zukunft beendet werden können und insoweit durch niedriger verzinste Verträge abgelöst werden könnten.

Gerne überprüfen wir in diesem Zusammenhang Ihre Chancen, einen Widerruf erfolgreich auszusprechen.

Diese Erstprüfung ist für Sie kostenlos!


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