Sensationsurteil des EuGH: Viele Autokreditverträge sind rechtswidrig und können auch jetzt noch widerrufen werden

  • 3 Minuten Lesezeit

… Worum geht’s?:

Viele teure Verbrauchsgüter, insbesondere Kraftfahrzeuge, werden heute finanziert, „auf Kredit“ gekauft oder geleast. Meist werden diese Fahrzeugfinanzierungen über eigene Banken der Fahrzeughersteller (z.B. VW-Bank, Mercedes-Bank, etc.) abgeschlossen.

Solche Kreditverträge, jedenfalls wenn sie mit Verbrauchern abgeschlossen werden, beinhalten ein sogenanntes Widerrufsrecht. Dies bedeutet, dass selbst nach Abschluss des Vertrages der Kreditnehmer, der Autokäufer, diesen Vertrag noch nachträglich wieder „beenden“ kann, wenn er sich dies zu einem späteren Zeitpunkt – aus welchen Gründen auch immer – anders überlegt.

Wird der Darlehensnehmer, also der Käufer des Fahrzeugs, über alle wesentlichen Punkte des Vertrages richtig informiert, endet jedoch diese Möglichkeit des Widerrufs mit Ablauf der jeweiligen Widerrufsfrist. Anders jedoch, wenn er nicht korrekt oder nicht ausführlich, umfänglich und verständlich über die wesentlichen Punkte des Kreditvertrages in Kenntnis gesetzt wurde.

In diesem Fall beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, was bedeutet, dass auch nach langer Laufzeit des Vertrages, auch nach Jahren, der Vertrag noch widerrufen werden kann.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 09.09.2021 – das in diesem Zusammenhang durchaus als „Sensation“ bezeichnet werden kann – führt nun dazu, dass nahezu alle ab ca. Mitte 2014 abgeschlossenen Autokreditverträge auch jetzt noch widerruflich sind.

Damit kann auch jetzt der „Widerrufs-Joker noch gezogen werden“!


… Für wen gilt das Urteil?


Die Entscheidung des EuGH gilt für sogenannte Verbraucherdarlehen. Dies bedeutet, der Kreditnehmer, im Fall des Autokredits der Autokäufer, muss ein Verbraucher und gerade kein Unternehmer sein.

Soweit Sie das Fahrzeug nicht für Ihren Betrieb, sondern für Ihre private Nutzung gekauft haben, dürfte für Sie das Urteil einschlägig sein.

Wichtig ist noch, dass der Vertrag nach ca. Mitte 2014 abgeschlossen wurde, was jedoch bei den meisten aktuellen Kreditverträgen sicher der Fall ist.


… Wie wird rückabgewickelt?


Wenn Ihr Kreditvertrag unter diese Regelung fällt, führt der Widerruf dazu, dass der Kreditvertrag „rückabgewickelt“ wird.

Dies bedeutet: Die Bank muss Ihnen sämtliche bisherigen Kreditraten inklusive einer etwaigen Anzahlung oder einer Sonderzahlung zurückerstatten. Einzig die von Ihnen gezahlten Zinsen, die aber in aller Regel sehr niedrig waren, darf die Bank behalten.

Eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs im Laufe der Zeit (teilweise über Jahre hinweg) braucht nicht gezahlt werden. So jedenfalls die derzeitige allgemeine Meinung, wie das Urteil zu verstehen ist.

Im Gegenzug dazu müssen Sie das Fahrzeug zurückgeben.

Dabei ist es selbstverständlich auch nicht ausgeschlossen, dass eine Einigung dahingehend gefunden wird, dass Sie das Auto behalten können und für die fehlerhafte Widerrufsbelehrung eine gewisse großzügige „Entschädigung“ gezahlt wird bzw. die Restschuld z.B. gemindert wird. Solche Lösungsansätze erscheinen derzeit ebenfalls durchaus möglich und realisierbar.


… Was ist mit einem bereits beendeten Kreditvertrag?


Zwar hat sich der EuGH noch nicht dazu geäußert, ob dies auch auf Kreditverträge anzuwenden ist, die bereits beendet sind.

Aber wenn man die bisher bekannte Rechtsprechung der deutschen Gerichte zugrunde legt, dürfte das oben Gesagte auch für solche Verträge gelten und damit auch bereits beendete Darlehensverträge – nachträglich – widerruflich sein.


… Wie kann ich meinen Kreditvertrag prüfen lassen?

Gerne prüfen wir Ihren Autokreditvertrag oder Ihre Darlehensverträge, ob Ihnen ein solches Widerrufsrecht zusteht und erläutern Ihnen, wie der Ablauf des Verfahrens ist.

Dabei ist unsere Ersteinschätzung kostenlos!

Nehmen Sie doch einfach unverbindlich mit uns Kontakt auf:

Rechtsanwälte
von Rochow & Partner GbR
Prinzregentenufer 9
90489 Nürnberg

Tel.: 0911 / 2 55 66 99-0
E-Mail: info@von-rochow.de

www.von-rochow.de

Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail!




Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Peter Matzner

Beiträge zum Thema