Neue Düsseldorfer Tabelle 2020

  • 1 Minuten Lesezeit

Seit dem 1. Januar 2020 gibt die Düsseldorfer Tabelle höhere Bedarfssätze vor. Dies wirkt sich auf minderjährige Kinder und deren getrennt lebende Eltern aus. Unterhaltspflichtige profitieren außerdem von einem höheren Selbstbehalt.

Kinder bis fünf Jahre können sich über monatlich 15 Euro mehr freuen. Ihr Mindestunterhalt steigt auf 369 Euro, wenn die Unterhaltspflichtigen bis 1.900 Euro Nettoeinkommen verdienen und somit in der niedrigsten Einkommensgruppe sind. Kinder zwischen sechs und elf Jahren freuen sich auf monatlich 18 Euro mehr mit 424 Euro. Kinder von zwölf bis zur Volljährigkeit erhalten 21 Euro mehr mit 497 Euro. Volljährige Kinder können mit 3 Euro mehr rechnen, ihr Satz steigt auf 530 Euro. Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, können mit 125 Euro mehr studieren. Sie erhalten ab dem 1. Januar 2020 860 Euro.

Rechtsanwältin Jutta Beukenberg ist Fachanwältin für Familienrecht in Hannover und meint zu den Erhöhungen Folgendes: „Es kommt jedoch auf den Einzelfall an, ob mehr für die genannten Kinder herauskommt, da der Selbstbehalt ebenfalls steigt. Das bedeutet, dass Unterhaltspflichtige mehr Geld für sich behalten dürfen, wenn sie beispielsweise zu wenig verdienen, um den vollen Unterhalt zahlen zu können.“

Unterhaltspflichtige, die nicht erwerbstätig sind, dürfen 80 Euro mehr behalten als 2019, der Selbstbehalt steigt für das Jahr 2020 auf 960 Euro. Erwerbstätige können ebenfalls mit 80 Euro mehr rechnen, ihr Satz steigt auf 1.160 Euro. Dabei legt das Gericht eine Warmmiete von 430 Euro zugrunde. Überschreiten die Wohnkosten diese Summe und ist dies noch angemessen, so kann der Selbstbehalt möglicherweise erhöht werden.

Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt von bisher 1.800 Euro auf 2.000 Euro.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Jutta Beukenberg

Beiträge zum Thema