Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 01.08.2015

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Zum 01.08.2015 hat die neue Düsseldorfer Tabelle Gültigkeit.

Auch wenn sie keine Gesetzeskraft hat, so wird sie doch als allgemeine Richtlinie von den Gerichten bei der Berechnung des Kindesunterhalts herangezogen.

Die Erhöhung der Bedarfssätze der unterhaltsberechtigten Kinder basiert auf dem am 22.07.2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags.

Der steuerliche Kinderfreibetrag für das Jahr 2015 erhöht sich rückwirkend zum 01.01.2015 um € 144,00 auf € 4.512,00.

Ebenso wird das Kindergeld rückwirkend zum 01.01.2015 um jeweils € 4,00 erhöht. Zwar ist grundsätzlich die Hälfte des Kindergelds auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen, aufgrund gesetzlicher Regelung ist im Jahr 2015 jedoch bei der Berechnung des Kindesunterhalts weiterhin von den bisherigen Kindergeldbeträgen auszugehen.

Für die Berechnung des Kindesunterhalts ist von dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen sowie dem Alter des Kindes auszugehen. Diese Angaben zugrundelegend kann der monatliche Unterhaltsanspruch aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden. Der in der Tabelle ausgewiesene Betrag stellt jedoch nicht den von dem Unterhaltspflichtigen zu zahlenden Betrag dar. Von dem ausgewiesenen Betrag ist grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldes in Abzug zu bringen. Dies ergibt dann im Ergebnis den Zahlbetrag.

Um eine nahtlose Zahlung des erhöhten Unterhaltsbetrages zu erhalten, sollte der Unterhaltspflichtige auf die Erhöhung ab 01.08.2015 vorsorglich hingewiesen werden.

Sollte bereits eine Jugendamtsurkunde existieren und diese auf dynamisierte Zahlungen ausgestellt sein, ist der Unterhaltsverpflichtete ohne Aufforderung gehalten, sich nach den Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zu erkundigen und die Unterhaltszahlungen entsprechend anzupassen.

Voraussichtlich erhöhen sich zum 1. Januar 2016 die Bedarfssätze erneut. Denn dann steigt der steuerliche Kinderfreibetrag auf 4608 Euro.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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