"Neue" Düsseldorfer Tabelle 2024

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Durch die sechste Verordnung zur Änderung des Mindestunterhaltes vom 29.11.2023 wurde der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder zum 01.01.2024 neu festgesetzt, was unmittelbare Auswirkungen auf die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2024 haben wird, die in den nächsten Tagen veröffentlicht wird.

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorfs, die in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familienrechtstag herausgegeben wird und von den Familiengerichten bundesweit zur Berechnung des Kindesunterhaltes herangezogen wird und regelmäßig, meist im Januar eines jeden Jahres, aktualisiert wird.

Leben die Kindeseltern getrennt voneinander, ist grundsätzlich derjenige Elternteil zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, der die Kinder nicht hauptsächlich betreut bzw. bei sich wohnen hat.

Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt einerseits das Alter des Kindes und zum anderen das unterhaltsrechtliche Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die Tabelle besteht aus 15 Einkommensstufen und vier Altersstufen (0-5, 6-11, 12-17 und ab 18 Jahre).  Die Düsseldorfer Tabelle geht davon aus, dass zwei unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind (z.B. geschiedener Ehepartner und ein Kind oder zwei unterhaltspflichtige Kinder). Abhängig davon, für wie viele Personen eine Unterhaltspflicht besteht, sind Zu- und Abschläge bei der Eingruppierung des Unterhaltspflichtigen in eine Einkommensstufe möglich.

Die Basiswerte für die Düsseldorfer Tabelle liefert die Mindestunterhaltsverordnung, die für das Jahr 2024 am 30.11.2023 veröffentlicht wurde. Daraus ergeben sich folgende ab Januar 2024 geltende Mindestunterhaltsbeträge (Einkommen des Unterhaltspflichtigen bis 1.900 €):

0-5 Jahre - 480 EUR statt bisher 437 EUR

6-11 Jahre - 551 EUR statt bisher 502 EUR

12-17 Jahre - 645 EUR statt bisher 588 EUR

Aus diesen Zahlen lässt sich die Düsseldorfer Tabelle 2024 (vorerst) wie folgt hochrechnen (Prognose):


Stufe

Nettoeinkommen

Altersstufen in Jahren



0-5

6-11

12-17

Ab 18

1

Bis 1900 €

480 €

551 €

645 €

689 €

2

1901€ bis 2300 €

504 €

579 €

678 €

724 €

3

2301€ bis 2700 €

525 €

607 €

710 €

758 €

4

2701€ bis 3100 €

552 €

634 €

742 €

793 €

5

3101€ bis 3500 €

576 €

662 €

774 €

827 €

6

3501€ bis 3900 €

615 €

706 €

826 €

882 €

7

3901€ bis 4300 €

653 €

750 €

878 €

938 €

8

4301€ bis 4700 €

692 €

794 €

929 €

993 €

9

4701€ bis 5100 €

730 €

838 €

981 €

1048 €

10

5101€ bis 5500 €

768 €

882 €

1032 €

1103 €

11

5501€ bis 6200 €

807 €

926 €

1084 €

1158 €

12

6201€ bis 7000 €

845 €

970 €

1136 €

1213 €

13

7001€ bis 8000€

884 €

1014 €

1187 €

1268 €

14

8001€ bis 9500€

922 €

1058 €

1239 €

1323 €

15

9501€ bis 11.000€

960 €

1102 €

1290 €

1378 €


Wissen sollte man, dass die Hälfte des staatlichen Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes angerechnet wird. Nach dem Erreichen der Volljährigkeit des Kindes wird sogar der volle Kindergeldbetrag angerechnet Derzeit betragt das Kindergeld 250 Euro.

Den Anspruch des Kindes auf Mindestunterhalt muss der Barunterhaltspflichtige erfüllen, notfalls durch die Aufnahme einer Nebentätigkeit. Gleichzeitig muss dem Unterhaltspflichtigen allerdings auch ein Existenzminimum verbleiben, der sog. Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt, der derzeit bei einem Erwerbstätigen bei monatlich 1.370 € und bei nicht Erwerbstätigen bei monatlich 1.120,00 liegt.

Noch unklar ist, bis zur entsprechenden Veröffentlichung, ob diese Selbstbehaltsbeträge ebenfalls angehoben werden.

Nach Veröffentlichung der neuen Düsseldorfer Tabelle ist es empfehlenswert, bestehende Unterhaltsverpflichtungen anzupassen und/oder bestehende Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunden oder gerichtliche Beschlüsse) rechtlich überprüfen und ggf. abändern zu lassen.

Hierbei und bei weiteren Fragen rund um unterhaltsrechtliche und sonstige familienrechtliche Fragen unterstütze ich Sie gerne (https://www.zander-rechtsanwaelte.de).


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