Neue Fristen: Mehr Zeit für die ungeliebte Steuererklärung

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Es gibt gute Nachrichten für alle, die ihre Steuererklärung erst im letzten Moment machen. 

Seit diesem Jahr muss das ungeliebte Dokument nicht mehr bis zum 31.05. beim Finanzamt vorliegen, sondern man hat bis Ende Juli Zeit.

Allerdings ist das nicht die einzige Neuerung. Zwar hat man nun mehr Zeit, das Finanzamt erhöht aber auch deutlich die sog. Verspätungszuschläge. 

Der Zuschlag für überfällige Steuererklärungen beträgt neuerdings mindestens 25 Euro für jeden begonnenem Monat und maximal 25.000 Euro. Diese Zuschläge werden automatisch mit angerechnet bzw. direkt vom Erstattungsbetrag abgezogen. 

Wie hoch genau der Aufschlag ausfällt, liegt im Ermessen des Finanzamtes. Dabei wirken sich unterschiedliche Faktoren aus: z. B. die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des fälligen Zahlungsanspruchs, oder Vorteile, die sich aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung ergeben. Gegen den Verspätungszuschlag kann man innerhalb eines Monats Einspruch einlegen.

Fristen für die Abgabe der Steuererklärung:

Hierbei kommt es auf eine wichtige Unterscheidung an. Geben Sie ihre Steuererklärung ab, weil sie dazu verpflichtet sind, oder geben Sie sie freiwillig ab? 

Sind Sie zur Abgabe verpflichtet, dann gilt seit dem 2016 erlassenen Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Abgabe bis spätestens zum 31. Juli 2019 des darauffolgenden Steuerjahres. Sollte der Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag fallen, muss die Steuererklärung bis spätestens zum nächsten folgenden Werktag bei Finanzamt vorliegen. 

Als Beispiel: Ihre Steuererklärung aus dem Steuerjahr 2018 muss bis spätestens zum 31. Juli 2019 beim Finanzamt vorliegen. 

Sollten Sie merken, dass Sie aus plausiblen Gründen, die Frist nicht einhalten können, haben Sie die Möglichkeit, sich an das für Sie zuständige Finanzamt zu wenden, und eine Verlängerung der Frist von vier bis sechs Wochen zu erreichen. 

Haben Sie sogar einen Steuerberater, verlängert sich die Frist automatisch bis zum letzten Februartag des Folgejahres. Das liegt an dem erhöhten Verwaltungsaufwand. Dabei ist aber wichtig zu wissen, dass das nicht gilt, wenn Sie eine Vorweganforderung mit einer Frist erhalten haben. Dann gilt diese Frist auch für Ihren Steuerberater.

Geben Sie ihre Steuererklärung freiwillig ab, dann sehen sie Fristen wie folgt aus: 

Sie haben 4 Jahre Zeit, sich zu viel gezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückzuholen. Halten Sie diese Frist nicht ein, tritt die Festsetzungsverjährung ein und das Finanzamt bearbeitet die Steuererklärung nicht mehr.

Eines ist aber für beide Fälle gleich: Sollten Sie in dem Ihnen zugestellten Steuerbescheid einen Fehler finden, haben Sie einen Monat Zeit Widerspruch einzulegen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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