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Fristen für die Steuererklärung 2007

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Das Bundesfinanzministerium hat die Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2007 veröffentlicht.

 
Genereller Stichtag: 31. Mai 2008

Grundsätzlich müssen die Erklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftssteuer, die Umsatz-,  die Gewerbesteuer und zur Feststellung der Außensteuer gemäß § 18 Außensteuergesetz bis spätestens 31. Mai 2008 beim Fiskus eingereicht werden. 

 
Steuerberatung: 31. Dezember 2008 

Wird die Steuererklärung im Rahmen einer Steuerberatung im Sinn der §§ 3, 4 StBerG erstellt, gilt allgemein eine verlängerte Frist: Hier muss die Erklärung bis spätestens 31. Dezember 2008 dem Finanzamt vorliegen.

Auf Antrag ist eine weitere Fristverlängerung im Einzelfall auf den 28. Februar 2009 bzw. den 31. Mai 2009 zulässig. Achtung: Das Finanzamt fordert für diese weitere Verlängerung jedoch einen begründeten Einzelantrag. 

 
Vorzeitige Abgabe der Steuererklärung

Das Finanzamt ist berechtigt in einer angemessenen Frist die Steuererklärungen auch vor den allgemeinen Abgabeterminen einzufordern. Dies gilt insbesondere für Beteiligten von Gesellschaften und Gemeinschaften, bei denen Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlagszahlungen zu erwarten sind und auch, wenn es die Arbeitssituation des jeweiligen Finanzamts es erfordert.

 
Ausnahmen bei Umsatzsteuererklärung

Die allgemeine Fristverlängerung ist nicht möglich, soweit es sich um Anträge auf Steuervergütung handelt und bei Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit am 31. Dezember endete. Wurde die Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2007 beendet, so muss die Umsatzsteuer des Kalenderjahres einen Monat nach Beendigung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben werden.

(WEL)


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