Neue Informationspflicht für Online-Händler

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Seit dem 09.01.2016 gelten für Händler auf Internetseiten neue Informationspflichten. Diese umfassen die Bereitstellung eines Links zu einer Online-Schlichtungs-Plattform, auf der Streitigkeiten zwischen Verkäufern und Käufern im Online-Handel außergerichtlich beigelegt werden sollen. Die neue Regelung basiert auf der EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern (ODR-Verordnung Online Dispute Resolution).

Regelung

Die Pflicht, den Link dem Verbraucher zugänglich zu machen findet sich in Art. 14 der ODR-Verordnung. Artikel 14 lautet:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an“

Zweck

Sinn der Regelung soll es sein, Konflikte im Online-Handel schnell und kostengünstig lösen zu können. Auch soll das Vertrauen in den Online-Handel gestärkt werden und grenzüberschreitender Handel innerhalb Europas vereinfacht werden. Dennoch wird die Möglichkeit des Rechtswegs nicht beschränkt.

Hinweispflicht

Seit dem 15.02.2016 ist die Internetseite online, auf die Unternehmen des Onlinehandels in ihrem Impressum oder ihren AGBs hinweisen müssen. Auf den Link zur „Online Dispute Resolution“ könnte also beispielweise wie folgt verwiesen werden:

Die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) der EU-Kommission finden Sie unter dem Link http://ec.europa.eu/odr. Sie soll der außergerichtlichen Streitbeilegung im Rahmen von Streitigkeiten aus Online-Verträgen dienen.

Abmahnung bei Verletzung der Pflicht

Das Nicht-Einhalten einer Informationspflicht wie dieser stellt grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß nach §3a UWG dar. Setzt ein Unternehmen im Online-Handel die neue Informationspflicht nicht um, kann es daher abgemahnt werden.

Hilfe bei der Umsetzung

Wenn Sie Hilfe bei der Umsetzung der Verordnung in Ihrem Online-Handel benötigen oder wegen der Missachtung der Informationspflicht abgemahnt wurden, können Sie gerne die Kanzlei Hämmerling und Von Leitner-Scharfenberg kontaktieren. Auf den Gebieten des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts vertreten wir bundesweit Mandanten und besitzen somit vor allem im Zusammenhang mit der Verteidigung von Abgemahnten die nötige Erfahrung. Nutzen deshalb ein kostenloses Erstgespräch mit uns. Wir beraten Sie gerne.

Hämmerling · Von Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft


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