Neue Informationspflichten für Online-Händler ab dem 01.02.2017

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Neue Informationspflichten für Online-Händler nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ab dem 01.02.2017! Mit Musterformulierungen für die sofortige Umsetzung.

von Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann und Rechtsanwältin Danica Kljaic

Ab 01.02.2017 gelten für Online-Händler neue Informationspflichten. Ab diesem Tag reicht es nicht mehr aus, lediglich einen deutlich sichtbaren Link auf die Streitbeilegungsplattform der EU auf ihren Webseiten zu platzieren. Üblich war dabei die Verwendung folgender Formulierung: „Online-Streitbeilegung (Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung): Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit.“

Was ist neu? Die neuen Regelungen in §§ 36 und 37 des deutschen Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (kurz: VSBG) verpflichtet den Online-Händler, der im B2C-Bereicht tätig sind, auf seiner Webseite und (sofern er welche benutzt) in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen leicht zugänglich und klar verständlich Verbraucher

  1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat, oder wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Was bedeutet die Regelung für mich als Shop-Betreiber? Die Hinweispflicht trifft zum einen nur diejenigen Shop-Betreiber, die zum Ende des vergangenen Jahres 10 oder mehr Mitarbeiter nach Köpfen beschäftigt haben, da die Regelung insoweit eine Ausnahme macht. Im Übrigen gilt: Jeder übrige Shop-Betreiber muss den Hinweis platzieren, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an alternativer Streitbeilegung teilzunehmen. Diejenigen Händler, die verpflichtet sind oder sich verpflichtet haben, an einer alternativen Streitbeilegung teilzunehmen, müssen zusätzlich zur allgemeinen Hinweispflicht auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen.

Ist ein Streit bereits entstanden, so hat nach § 37 VSBG ab dem 01.02.2017 jeder Online-Händler den Verbraucher in Textform davon zu unterrichten, welche Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist und deutlich klarzustellen, ob er zu Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren bereit oder verpflichtet ist, oder im umgekehrten Fall den deutlichen Hinweis zu geben, dass er zur Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren nicht bereit oder verpflichtet ist.

Wie formuliere ich die Hinweise?

Variante 1:

Sie sind nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen:

„Wir, die Firma X, sind grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“ 

Variante 2:

Sie möchten ohne Einschränkung an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen:

„Wir, die Firma X, sind bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“ 

Variante 3:

Sie nehmen nur an einem Streitbeilegungsverfahren einer bestimmten Verbraucherschlichtungsstelle (z.B. diejenige, die Ihnen Ihr Verband empfohlen hat):

„Wir, die Firma X, sind bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren bei der folgenden Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen: 

Verbraucherschlichtungsstelle X 

Straße und Hausnummer 

Postleitzahl und Ort 

www.website.de“

Konsequenzen bei fehlender Bereitstellung der Informationen?

Verbraucher können im Falle des Fehlens der Hinweise einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Verstoßes gegen gesetzliche Informationspflichten kommt in Betracht.

Soweit ich als Händler nicht ohnehin verpflichtet bin: Lohnt sich eine Teilnahme an alternativer Streitbeilegung?

Aus gerichtsprozessökonomischer und finanzieller Sicht kann sich der Versuch einer alternativen Streitschlichtung lohnen. Gerichtverfahren sind langwierig und meist teuer. Online-Händler haben jedoch zu beachten, dass die Verbraucher von einer Kostentragung bei Streitbeilegungsverfahren befreit sind, es sei denn, das Verfahren wird missbräuchlich eingeleitet. Wie hoch die Kosten im Einzelfall sind, bestimmen die Verbraucherschlichtungsstellen. Sie sind nach § 23 VSBG berechtigt, ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

Der Autor Dr. Laukemann ist Rechtsanwalt, Partner der Kanzlei LFR Wirtschaftsanwälte, u.a. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und beschäftigt sich seit über 15 Jahren mit dem Onlinemarketingrecht (www.lfr-wirtschaftsanwaelte.de).

Die Autorin Danica Kljaic ist Rechtsanwältin für Arbeitsrecht sowie für allgemeines Zivil-und Verfahrensrecht (www.lfr-wirtschaftsanwaelte.de).


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