Neue Informationspflichten für Online-Händler ab 1.2.2017 – Verbraucherstreitbeilegung

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Bereits zum 1.4.2016 ist das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG) in Kraft getreten. Darauf beruhen die Hinweisklauseln auf Websites zum EU-Streitbeilegungsverfahren (die Sie hoffentlich auf Ihrer Website platziert haben!).

Nunmehr treten zum 1.2.2017 weitere Vorschriften in Kraft. Darunter die §§ 36 und 37 VSBG. Worum geht es? Nun, das Gesetz gilt für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmer und Verbraucher durch eine anerkannte private oder eine behördliche Verbraucherschlichtungsstelle. Das Bundesjustizamt führt dazu eine Liste (https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/Verbraucherschutz/Liste_Verbraucherschlichtungsstellen.pdf?__blob=publicationFile&v=27).

Ein bloßer Hinweis auf die Existenz des Streitbeilegungsverfahrens genügt nun nicht mehr; vielmehr ist der Verbraucher explizit zu informieren. Als Unternehmer müssen Sie nun eine Entscheidung treffen, wie Sie sich zum Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verhalten wollen. Darüber und ggfls. über das Verfahren, sind dem Verbraucher die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sämtliche Informationen dazu betreffen Ihre Website und Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die Sie hoffentlich ebenfalls nutzen). Das Gesetz schreibt nicht nur vor wo Sie diese Informationen zu platzieren haben, sondern auch wie. Hierzu gibt es bereits Erfahrungen aus anderen Gesetzen. Beschäftigten Sie am 31.12.2016 weniger als 10 Personen, so gelten die Informationspflichten eingeschränkt. Ist ein Streit entstanden und konnte dieser nicht gelöst werden, so bestehen besondere Informationspflichten über die Teilnahme am Schlichtungsverfahren über die dann per Textform zu informieren ist.

Wenn Sie also online Handel betreiben, so sind diese Regelungen für Sie verpflichtend. Das Gesetz ist insoweit klar formuliert. Da die Vorschriften explizit dem Verbraucherschutz dienen, sind sämtliche Informationspflichten auch wettbewerbsrechtlich relevant, d.h. Sie riskieren eine Abmahnung von Wettbewerbern oder Verbänden, sofern Sie die Regelungen nicht berücksichtigen.

Dieser Rechtstipp betrifft alle Unternehmer, die per Website verkaufen, aber auch Shopsysteme auf eBay, Amazon usw.

Wir beraten Sie gerne dazu, wie Sie diese unangenehme und unnötige Konsequenz vermeiden können.



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