Neue Regelsätze im SGB II ab 01.01.2016

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Es liegt nunmehr die Bekanntmachung bezüglich der ab dem 01.01.2016 geltenden Regelbedarfe vom 22.10.2015 vor:

  1. für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 404 €;

  2. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, monatlich 306 €;

  3. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres monatlich 324 €;

  4. für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 364 €;

  5. für eine Person bis zur Vollendung der sechsten Lebensjahres monatlich 237 €;

  6. für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres monatlich 270 €;

  7. für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr monatlich 306 €.

In vielen Fällen wird das zuständige JobCenter von sich aus die Änderung berücksichtigen und neue Bescheide entstellen. Sollten Sie bis zum 15.12.2015 noch keinen Änderungsbescheid vorliegen haben, sollten Sie einen Antrag stellen.

Vielfach ist die Höhe der Unterkunftskosten streitig. Werden diese nicht vollständig übernommen, sollten Sie einen Anwalt/Fachanwalt – Sozialrecht beauftragen.


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