Neue Regelungen beim Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto)
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Bereits seit dem 01.12.2021 gelten zahlreiche Neuregelungen bezüglich des P-Kontos.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
1. Verlängerung der Ansparmöglichkeit von einem auf bis zu drei Monate
Wird das vom Pfändungsschutz erfasste Guthaben in einem Kalendermonat nicht vollständig verbraucht, wird das auf dem P-Konto verbleibende Guthaben auch noch in den folgenden drei Kalendermonaten geschützt. Damit erhöht sich der Zeitraum, in dem Ansparungen vorgenommen werden können von einem auf drei Monate. Hierdurch ergibt sich die Möglichkeit, auch Ansparungen für größere Anschaffungen vorzunehmen. Allerdings sollte die vom Pfändungsschutz umfasste maximale Ansparsumme von derzeit € 5.040,- nicht überschritten werden, da ansonsten wiederum die Pfändung droht.
2. Jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen und des Grundfreibetrages
Derzeit gilt für Personen ohne Unterhaltspflichten ein Grundfreibetrag in Höhe von € 1.260,00. Erfolgte bisher eine Anpassung an die Lebenshaltungskosten alle zwei Jahre, werden die Pfändungsfreibeträge jetzt jedes Jahr zum 01.07. aktualisiert.
3. Verbesserter Pfändungsschutz bei Gemeinschaftskonten
Für Banken besteht bei Gemeinschaftskonten eine Auszahlungssperre von einem Monat. Konkret darf die Bank ab Eingang einer Pfändung auf dem Gemeinschaftskonto pfändbares Guthaben nicht an den Gläubiger auszahlen. Sollten Sie von einer Kontopfändung betroffen sein, können sie diesen Zeitraum nutzen, um das Gemeinschaftskonto in zwei Einzelkonten (sowie ggf. die sofortige Umwandlung in ein P-Konto) und die Übertragung der jeweiligen Guthaben bei Ihrer Bank zu beantragen.
4. Aufrechnungs- und Verrechnungsverbot
Im Fall der Kontoüberziehung konnte die Bank nach alter Rechtslage mit ihren Forderungen aufrechnen, also auf dem P-Konto eingehende Beträge einbehalten. Eine solche Aufrechnung ist seit dem 01.12.2021 nicht mehr möglich.
5. Schutz weiterer Erhöhungsbeträge:
Neben den bisher geregelten Erhöhungsbeträgen, insbesondere wegen bestehender gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, können beispielsweise jetzt auch folgende Leistungen über eine P-Konto-Bescheinigung geschützt werden:
- Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die für Personen entgegengenommen werden, die mit dem Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben
- Geldleistungen aus der Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“
- Unpfändbare Sozialleistungen nach SGB II, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie den Grundfreibetrag übersteigen
6. Schutz für Nachzahlungen
Mit der neuen Rechtslage ergibt sich ein veränderter Pfändungsschutz für Nachzahlungen. Bestimmte Nachzahlungen können nun auf dem P-Konto bescheinigt werden. Dies gilt für Nachzahlungen nach SGB I, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Kindergeld und EStG u.a. unbeschränkt. Sonstige Nachzahlungen nach dem SGB (z. B. aus Rentenbezug) sowie aus Arbeitseinkommen können nur bescheinigt werden, sofern die Nachzahlung einen Betrag in Höhe von € 500,- nicht übersteigt, ansonsten ist nach wie vor Pfändungsschutz über das Vollstreckungsgericht zu suchen.
7. Zweijährige Gültigkeitsdauer der P-Kontobescheinigung
Bisher galten Bescheinigungen über erhöhte Freibeträge zwar prinzipiell unbefristet. Allerdings entschied die kontoführende Bank selbst über die Anforderung einer neuen Bescheinigung. Seit Dezember 2021 müssen Banken die P-Kontobescheinigung für mindestens zwei Jahre beachten. Erst nach Ablauf dieser Frist darf eine neue Bescheinigung angefordert werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Angaben in der P-Konto-Bescheinigung nicht mehr zutreffen. Im Übrigen hat die Bank dem Kontoinhaber die Absicht, eine neue P-Konto-Bescheinigung zu verlangen, mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die ihr vorliegende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will, mitzuteilen.
8. Neuregelung zum Thema Insolvenzverfahren und P-Konto
§ 36 Abs. 1 S. 3 InsO stellt nun klar, dass Verfügungen des Insolvenzschuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften über die Wirkungen des P-Kontos nicht von der Pfändung erfasst wird, zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter bedürfen. Banken, welche in der Vergangenheit auf einer entsprechenden Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter bestanden, können nun auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut verwiesen werden.
Die vorstehenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine anwaltliche Beratung. Kontaktieren Sie uns bei Fragen zum P-Konto, wir beraten Sie gern. Herrn Rechtsanwalt Arend erreichen Sie unter 0251/28710384 oder per E-Mail an arend@msa-rechtsanwaelte.de.
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