Neue Widerrufsoption für Fernabsatz-Immobiliendarlehensverträge – Urteil des OLG Köln vom 17.09.2019

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Das OLG Köln hat durch ein Urteil vom 17. 09. 2019 (I – 4 U 109/18) eine neue Widerrufsoption für Kreditverträge eröffnet, die im Zeitraum vom 02.11.2002 bis zum 10. 06. 2010 abgeschlossen wurden. Entscheidende Voraussetzung: der Darlehensvertrag ist als sogenanntes Fernabsatzgeschäft abgeschlossen worden. Ein solches Fernabsatzgeschäft liegt dann vor, wenn der Kunde den Darlehensvertrag geschlossen hat, ohne eine Filiale der Bank aufzusuchen, also wenn der Vertragsabschluss ausschließlich auf dem Postweg, per Fax oder per Internet erfolgt ist. Dies ist bei Darlehensverträgen der DSL und auch der INGDIBA sowie der DKB der absolute Regelfall.

Hat die Bank bei Fernabsatzgeschäften die Vorgaben der seinerzeit gültigen BGB-Informationspflichten-Verordnung nicht erfüllt, können derartige Darlehensverträge auch noch heutzutage widerrufen werden. Für diese Konstellation gilt der vom Gesetzgeber zum 21.06 2016 verfügte Ausschluss des Widerrufes für Altdarlehensverträge aus dem Zeitraum von 2002 bis Juni 2010 nämlich nicht. Der Ausschluss des Widerrufsrechtes gem. Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB greift vielmehr nur in Fällen, in denen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt worden ist.

Einen relevanten Verstoß gegen die BGB-Informationspflichten-Verordnung hat das erwähnte Urteil des OLG Köln nunmehr für einen 2007 abgeschlossenen Darlehensvertrag der DSL-Bank festgestellt. Eine Regelung in der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoVO) sah nämlich vor, dass die Informationen über die vertraglichen Kündigungsregeln in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen sind. Diese Verpflichtung hat die DSL verletzt, weil sie die diesbezügliche Information zwar inhaltlich korrekt in ihren „Finanzierungsbedingungen“ erteilt hat, nicht aber in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Dieser Formfehler hat zur Folge, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist und der Darlehensvertrag aus dem Jahre 2007 deshalb auch noch im Jahre 2016 widerrufen werden konnte.

Das Urteil des OLG Köln bietet somit zahlreichen Kunden insbesondere der DSL-Bank, die einen Immobiliendarlehensvertrag im Zeitraum von 2002 bis zum 10.06.2010 im Wege des Fernabsatzgeschäftes abgeschlossen haben, die Möglichkeit, sich nachträglich von ihrem Darlehensvertrag zu lösen.

Update Dezember 2020:

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 24.11.2020  (XI ZR 463/19) die von der DSL Bank eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17.09.2019 - I-4 U 109/18 - zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des OLG Köln rechtskräftig.



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