Neuer Bußgeldkatalog unwirksam – was tun?

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit Wirkung zum 28.4.2020 wurde die Straßenverkehrsordnung geändert.

Insbesondere die Verschärfung der Fahrverbotsgrenzen von innerorts 31 km/h auf 21 km/h und außerorts 41 km/h auf 26 km/h ist auf heftige Kritik in der Bevölkerung gestoßen. Verkehrsminister Scheuer hat bereits angekündigt, die Änderungen zum Teil, vor allem betreffend die Fahrverbotsgrenzen, wieder rückgängig machen zu wollen.

Fraglich ist allerdings schon, ob die Änderungen wirksam sind, da dem Gesetzgeber ein formeller Fehler unterlaufen ist. Die Änderung der StVO erfolgte durch eine Verordnung des Verkehrsministeriums. Der Erlass einer solchen Verordnung durch eine Behörde macht es erforderlich, dass diese exakt angibt, auf welcher Ermächtigungsgrundlage sie diese Verordnung erlassen hat (sog. Zitiergebot). Im Fall der aktuellen Änderungsverordnung ist das § 26a I StVG:

"(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.

die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24,

2.

Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und § 24c,

3.

die Anordnung des Fahrverbots nach § 25." 

In der Verordnung wurden aber nur die Nr. 1 und 2 des § 26a I StVG angegeben. Nr. 3 ermächtigt das Verkehrsministerium eine Verordnung betreffend die Anordnung von Fahrverboten zu erlassen. Die Verschiebung der Fahrverbotsgrenzen beruht aber letztlich erkennbar auf § 26a I Nr. 3 StVG. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Vergangenheit bereits Verordnungen, die gegen das Zitiergebot verstoßen für insgesamt nichtig erklärt.

Das bedeutet, dass die gesamte Änderungsverordnung (nicht nur betreffend die Neuregelung der Fahrverbotsgrenzen) unwirksam ist. Es gilt also der "alte Bußgeldkatalog".

Jedenfalls aber dürften die neuen Fahrverbotsgrenzen unwirksam sein.

Nun stellt sich die Frage:

Was tun, wenn ich geblitzt wurde und einen Bußgeldbescheid nach dem neuen Bußgeldkatalog erhalten habe?

Sie sollten auf jeden Fall innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist Einspruch einlegen, da auch ein rechtswidriger Bescheid Rechtskraft entfalten kann. Lediglich ein nichtiger Bußgeldbescheid erwächst nicht in Rechtskraft. Nichtigkeit liegt aber nicht vor, sondern lediglich Rechtswidrigkeit. Zudem ist derzeit unklar, ob alle Bundesländer den alten Bußgeldkatalog anwenden werden oder nicht. Es ist auch nicht zwingend zu erwarten, dass die Bußgeldstellen bereits erlassene Bescheide von sich aus zurücknehmen werden.

Wichtig ist, dass Sie nicht verpflichtet sind, Ihren Einspruch zu begründen. Es genügt, wenn Sie einen unbegründeten Einspruch zur Fristwahrung einlegen.

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, sollten Sie zumindest in Erwägung ziehen, Ihre Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen, und die Sache in anwaltliche Hände zu geben.

Für Fragen zu dem Thema stehe ich Ihnen gerne kostenlos und unverbindlich per Telefon oder E-Mail zur Verfügung.

Foto(s): Fabian Faber @fotolia.com

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dominik Weiser

Beiträge zum Thema