Neuer Grenzwert für THC (bis 3,5 ng/ml THC) gilt auch in Altfällen! Freispruch beim OLG Oldenburg!

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Mit Urteil vom 09.02.24 hat das Amtsgericht Papenburg den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 24a StVG zu einer Geldbuße von 1000 € und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt. Das OLG Oldenburg hat das Urteil - auf die vom Verteidiger eingelegte Beschwerde - aufgehoben und freigesprochen:

'Der Betroffene ist freizusprechen: Zwar war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Papenburg noch davon auszugehen, dass der Betroffene mit einem THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blut gegen § 24a StVG verstoßen hat. Durch das am 22. August 2024 in Kraft getretene 6. Gesetz zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, ist allerdings § 24a StVG durch die Einfügung von Absatz 1a) dahingehend geändert worden, dass der maßgebliche Wert nunmehr 3,5 ng/ml beträgt.

Zwar beruhte der bisherige analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, sondern war von der Rechtsprechung -entsprechend eines Beschlusses der „Grenzwertkommission“- als maßgeblich angesehen worden. Gleichwohl ist zumindest der Rechtsgedanke des § 4 Abs. 3 OWiG heranzuziehen, wonach in dem Fall, in dem ein Gesetz, dass bei der Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert wird, das mildeste Gesetz anzuwenden ist. Nachdem nunmehr der maßgebliche Wert in § 24a StVG über dem Wert liegt, den der Betroffene im Blut hatte, hätte er bei einer Tatbegehung nach Inkrafttreten des Gesetzes den Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht.

Das Verfahren ist nicht entsprechend des Antrages der Generalstaatsanwaltschaft einzustellen, sondern der Betroffene ist vom Rechtsbeschwerdegericht unter Anwendung des § 354a StPO freizusprechen.'


OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.04.2024 – 2 ORbs 95/24 (1537 Js 37043/23)

Sollte bei Ihnen in der (auch weiter zurückliegenden) Vergangenheit beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ein Wert von unter 3,5 ng/ml THC festgestellt worden sein, haben Sie nunmehr - mit Hinweis auf die o. g. Rechtsprechung - gute Aussichten auf einen Freispruch. 

Aus meiner anwaltlichen Praxis weiß ich, dass aktuell zumindest einige Bußgeldbehörden die Gesetzesänderung (aus Ignoranz oder Unkenntnis) nicht anwenden, so dass sich eine engagierte Verteidigung geradezu aufdrängt. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung werden im Falle eines Freispruches vom Staat erstattet.  

Gerne berate und unterstütze ich Sie bei diesem Vorhaben als insoweit spezialisierter Fachanwalt für Verkehrsrecht mit über zwanzigjähriger Berufserfahrung als Rechtsanwalt. 

Foto(s): Kurt Spangenberg

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