Neues bei EREM Windenergie Fonds - können Geschädigte noch ihren Beitritt zum Fonds widerrufen?

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Nicht nur etliche der vielen tausend deutschen Anleger, die ihr Geld in vermeintlich sichere Kapitalanlagen wie geschlossene Immobilen-, Medien-, Schiffs- oder Flugzeugfonds investiert haben, müssen derzeit um ihr gezeichnetes Kapital fürchten. Auch Anleger, die stattdessen auf erneuerbare Energien gesetzt und sich an Solar- und Windparkanlagen beteiligt haben, bangen derzeit um ihre Einlagen.

Insgesamt 12 EREM Fonds aufgelegt

Mit Beginn des neuen Jahrtausends wurden nicht zuletzt in der Hoffnung auf die seitens der damaligen Bundesregierung propagierte Energiewende eine Vielzahl in den Bau und den Vertrieb von Windkraftanlagen investierende Windkraft Fonds initiiert. Allein von den EREM Windenergie-Fonds wurden bis dato insgesamt 12 verschiedene geschlossene Fondsbeteiligungen aufgelegt.

Diese sind im Einzelnen:

1. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 01. Wind KG
2. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 02. Wind KG
3. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 03. Wind KG
4. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 04. Wind KG
5. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 05. Wind KG
6. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 06. Wind KG
7. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 07. Wind KG
8. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 08. Wind KG
9. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 09. Wind KG
10. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 10. Wind KG
11. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 11. Wind KG
12. EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 12. Wind KG

Allerdings hat die Beteiligung an EREM Windenergie Fonds vielen Anlegern hohe Verluste beschert.

Viele Kläger haben bereits vor Jahren den Klageweg vor die Gerichte beschritten, um vor allem ihre damaligen Berater – häufig Banken – wegen Falschberatung auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

EREM Fonds: Beraterhaftung bereits verjährt

Neben dem zu erbringenden Nachweis der rechtlichen Falschberatung bestand in den letzten Jahren für den Anleger vor allem auch immer die Herausforderung, die 10-jährige taggenaue Verjährung seit dem Beitritt zur Fondsgesellschaft zu beachten und Schadensersatzansprüche ggf. rechtzeitig geltend zu machen.

Für welche Gruppen von EREM-Fondsanlegern kann ein Widerruf interessant sein?

Bekannt ist, dass z.B. etliche EREM Wind KG-Fondsanleger die Beteiligung an den Windenergie Fonds oftmals im Zeitraum Juni/Juli 2002 gezeichnet haben. Diese Anleger mussten also bis Juni 2012 bzw. Juli 2012 taggenau rechtlich tätig werden, um zu verhindern, dass ihre Ansprüche aus Beraterhaftung nicht verjähren.

- Nun stellt sich natürlich die Frage, ob mit Ablauf dieser 10-jährigen Verjährungsfrist betroffene Anleger überhaupt noch etwas tun können?

Mit anderen Worten: Was kann ein Anleger tun, der seinerzeit den Ablauf der Verjährungsfrist schlicht versäumt hat?

- Weiterhin: Kann ein Anleger noch etwas tun, der zwar seinerzeit rechtlich tätig geworden ist, dessen Klage aber möglicherweise vor dem Gericht nicht erfolgreich war?

- Und darüber hinaus: Kann ein Anleger etwas tun, dessen Ansprüche aus Beraterhaftung noch nicht verjährt sind – dies betrifft also Anleger, die ggf. erst ab ca. September 2004 – ihren Beitritt zu einem der Fonds bezeichnet haben, die aber noch anstreben, sich von ihrer verlustreichen Beteiligung zu lösen?

Was können betroffene EREM German Wind KG-Fonds-Anleger jetzt tun?

Als Ausweg bietet sich hier in vielen Fällen an, die Beteiligung zu widerrufen.

Zum Hintergrund: Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2002 eine sog. „BGB-Informationspflichten-Verordnung“ geschaffen, die zahlreiche verbraucherrechtliche Vorschriften des deutschen BGB ergänzte.

Die Verordnung regelte ursprünglich die Informationspflichten, die ein Unternehmer beim Abschluss u.a. von Fernabsatzverträgen, Haustürwiderrufsverträgen und Darlehensverträgen mit Banken zu beachten hatte.

Jeder Verbraucher musste dabei bei diesen „Vertragsarten“ von seinem Vertragspartner über sein Widerrufsrecht separat belehrt werden.

Der Gesetzgeber hat dem Verbraucher nämlich ein Widerrufsrecht eingeräumt, damit dieser die eingegangene Verpflichtung und deren Ausmaß überprüfen und ggf. günstigere Angebote auswählen kann.

Entscheidend ist hierbei nun aber, dass der Unternehmer die besonderen, vom Gesetzgeber vorgesehenen formellen und inhaltlichen Anforderungen an die Ausgestaltung einer solchen Widerrufsbelehrung eingehalten hat, so Rechtsanwalt Kurdum.

Hat er dies nicht getan, ist die Rechtsfolge, dass die ansonsten 14-tägige Widerrufsfrist für einen Verbraucher nicht zu laufen begonnen hat.

Im Fall der EREM German Wind KG-Fonds genügen viele Widerrufsbelehrungen, die Anleger seinerzeit vorgelegt bekommen haben und häufig auch gegenzeichnen mussten, nicht diesen gesetzlichen Anforderungen.

Entsprechend kann ein Widerrufsberechtigter noch heute sein Widerrufsrecht gegenüber seinem Vertragspartner, hier also der Fondsgesellschaft, ausüben.

Ein Widerrufsrecht kann hierbei – anders als ein o.g. Schadensersatzanspruch, um eine Falschberatung gegen eine Bank geltend zu machen – als sog. „Gestaltungsrecht“ auch nicht verjähren. Unter Umständen kann es zwar „verwirkt“ sein, doch an eine „Verwirkkung“ knüpft die Rechtsprechung hohe Anforderungen.

Folgen des Widerrufs – Beendigung der Beteiligung und Rückzahlung des investierten Gelds

Rechtliche Folge eines wirksamen Widerrufs ist, dass ein Anleger so gestellt wird, als habe er die Fondsbeteiligung niemals abgeschlossen. Der Vertrag wird dann „rückabgewickelt“, wie Juristen sagen.

Mit anderen Worten: Durch Erklärung des Widerrufs können betroffene Anleger so ihre Fondsbeteiligung unabhängig von der vertraglich festgeschriebenen Laufzeit sofort beenden.

Zudem erhält der Anleger den einbezahlten Betrag zurück zzgl. einer gesetzlichen Nutzungsentschädigung, da der Anleger ja andernfalls das Geld seit vielen Jahren anderweitig verzinslich angelegt hätte.

Aber auch hier gilt: Im Zweifel ist der Einzelfall entscheidend. Die Rechtsanwälte der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner beraten Sie gern.

Sie möchten mehr über die Möglichkeiten zum Widerruf Ihres Beitritts zu einer der EREM-Fonds erfahren?

Wenn Sie mehr über Ihre Rechte erfahren möchten, so senden Sie uns bitte eine E-Mail an kurdum@dr-spaeth.com mit der Angabe Ihres Namens, Ihrer Anschrift, E-Mail, Telefonnummer und des abgeschlossenen Vertrags. Gerne können Sie uns auch postalisch, per Telefon oder per Fax kontaktieren. Wir versichern anwaltlich, dass wir Ihre Informationen vertraulich behandeln werden.

Kontakt:

Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum, CEFA

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte


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