Neues BGH Urteil vom 05.06.2013 ( VIII ZR 287/12) zum Schallschutz- Trittschalldämmung

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Der Mieter einer Altbauwohnung (1952 erbaut) war der Auffassung, er könne die Miete mindern, nachdem der Vermieter in 2003 die Wohnungen im Dachgeschoss renoviert hatte und bei dieser Renovierung die in 2003 geltenden DIN-Vorschriften für die Trittschalldämmung nicht eingehalten wurden.

Der BGH musste sich nun mit der Frage beschäftigen, ob seine bisherige Rechtsprechung, wonach es bei älteren Gebäuden in schallschutztechnischer Hinsicht auf die DIN-Vorschriften zurzeit der Erbauung des Gebäudes ankomme, auch in diesem Fall Anwendung findet.

Der BGH hat diese Frage bejaht. Er hat ausgeführt, dass der Umfang der hier vorgenommenen Renovierungen (Estrich abgeschliffen und verspachtelt, teilweise auch erneuert) es nicht rechtfertige, bezüglich des Schallschutzes auf die Zeit der Durchführung dieser Arbeiten in 2003 und die da geltenden DIN-Normen abzustellen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass diese Renovierungsmaßnahmen von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz nicht mit einem Neubau oder einer grundlegend Veränderung des Gebäudes vergleichbar seien. Der Mieter könne nicht erwarten, dass die Maßnahme so ausgeführt werde, dass der Schallschutz anschließend den höheren Anforderungen, der zurzeit der Durchführung der Arbeiten geltenden DIN-Normen genüge.

Die Mietminderung war somit ungerechtfertigt. Hätte eine Gesamtrenovierung des Altbaus vorgelegen, hätte der Mieter wohl recht gehabt.



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