Neues Corona-Gesetz: Zahlungen dürfen wegen Covid-19 verweigert werden!
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In diesem Rechtstipp erklärt Ihnen Rechtsanwalt Thomas Seidel von der Kanzlei „copy & right aus Norderstedt bei Hamburg, wie Sie als Verbraucher oder Kleinstunternehmer Zahlungen aufgrund eines neuen Corona Gesetzes verweigern können.
Welche Zahlungen kann ich aufgrund des neuen Corona-Gesetzes verweigern?
Bis zum 30. Juni 2020 dürfen Verbraucher und Kleinstunternehmer Zahlungen verweigern, wenn dadurch ihr Lebensunterhalt bzw. die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens gefährdet ist.
Als Kleinstunternehmer gilt, wer ein Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und 2 Mio. Euro Jahresumsatz führt.
Das Leistungsverweigerungsrecht gilt für „alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind“ und vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden. Ausgenommen davon sind Miet-, Pacht-, Darlehens sowie Arbeitsverträge, da es hierfür speziellere Regelungen gibt.
Wichtig zu wissen ist, dass das Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen ist, wenn der Zahlungsaufschub für den Gläubiger unzumutbar ist und dessen wirtschaftliche Grundlagen gefährdet.
Die Bundesregierung behält sich außerdem vor, die Dauer des Leistungsverweigerungsrechts bis zum 30. September 2020 zu verlängern.
Muss ich dann überhaupt nicht mehr zahlen?
Nach Ablauf des 30.06.2020 sind die nicht erbrachten Zahlungen nachzuholen. Das Gesetz bietet nämlich lediglich einen Aufschub, der keine Schadensersatzansprüche oder eine mögliche Vollstreckung zur Folge hat.
Kann mein Vertrag gekündigt werden, wenn ich nicht zahle?
Da Verbraucher und Kleinstunternehmer wegen des Leistungsverweigerungsrechts nicht in Verzug kommen, kann ihnen auch nicht deshalb gekündigt werden, weil sie in dem genannten Zeitraum nicht gezahlt haben.
Können Mietverträge während der Corona-Krise gekündigt werden?
Vermieter können Ihnen nicht kündigen, wenn sie im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 nicht die fällige Miete entrichten und dies auf die Auswirkungen des Coronavirus zurückzuführen ist.
Die Kündigung ist in diesen Fällen bis zum 30. Juni 2022 ausgeschlossen, der Mieter hat also zwei Jahre Zeit, seine Mietrückstände auszugleichen. Danach hat der Vermieter wieder ein Kündigungsrecht. Der Mieter bleibt aber die ganze Zeit weiterhin zur Leistung der Miete verpflichtet. Er gerät außerdem nach wie vor mit seiner nicht gezahlten Miete in Verzug und muss die Verzugsfolgen, z. B. Zinsen und Schadensersatz tragen. Es ist also nur die Kündigung ausgeschlossen.
Eine Kündigung aus sonstigen Gründen, z. B. wegen Eigenbedarfs, ist Vermietern auch weiterhin möglich, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Kann ich meinen Darlehensvertrag stunden lassen?
Ansprüche aus Verbraucherdarlehensverträgen, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, können nach dem neuen Corona Gesetz gestundet werden, wenn der Verbraucher Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie hat und die Zahlung für ihn deswegen unzumutbar ist.
Dabei können nur Ansprüche gestundet werden, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden.
Der Verbraucher muss während dieser drei Monate nicht zahlen und die Bank kann während dieser Zeit das Darlehen auch nicht wegen der ausbleibenden Zahlungen kündigen.
Sofern sich Verbraucher und Bank nicht auf einen neuen Zahlungsbeginn einigen können, sieht das Gesetz eine Verschiebung der Fälligkeit der Leistung um weitere drei Monate sowie eine entsprechende Vertragsverlängerung vor.
Unternehmer müssen ihre Kredite jedoch auch weiterhin bedienen, beziehungsweise sind auf die weiteren Corona-Maßnahmen von Bund und Ländern beschränkt.
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Ihr Thomas Seidel
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