Neues Reiserecht: Pauschalreiserichtlinie seit Juli 2018

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Die Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und damit verbundene Reiseleistungen gilt für Buchungen, die ab dem 01.07.2018 getätigt werden.

Die Richtlinie verfolgt insbesondere die Stärkung des Verbraucherschutzes und die Schließung von Regelungslücken bei verbundenen Reiseleistungen und Internetbuchungen. Von der Neufassung des Reiserechts aufgrund der Pauschalreiserichtlinie sind nicht nur die Reisebüros, sondern auch die Reiseveranstalter betroffen.

Reiseveranstalter

Die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB für die Geltendmachung von Mängelansprüchen von Reisenden von einem Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise ist entfallen. Auch die nach geltender Rechtslage gem. § 651 m BGB vorgesehene Möglichkeit, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Reisenden in den AGB des Reiseveranstalters auf 1 Jahr zu verkürzen, wurde gestrichen. Der Reisende kann deshalb jetzt seine Mängelansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter bis zu 2 Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Pauschalreise geltend machen.

Auch die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters ist eingeschränkt worden. Nach der Neuregelung ist die regelmäßig im Rahmen von AGB vorgesehene Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung des Reiseveranstalters für Schäden auf den dreifachen Reisepreis nur dann noch wirksam, wenn es sich dabei nicht um Körperschäden handelt oder der Schaden beim Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt worden ist. 

Erweitert wurde auch die Beistandspflicht des Reiseveranstalters. Können Reisende wegen Unwettern oder z. B. der Schließung des Luftraums nach einem Vulkanausbruch ihre Heimreise nicht planmäßig antreten, muss der Reiseveranstalter nach § 651 k Abs. 4 BGB n. F. nicht nur den späteren Rücktransport sicherstellen, sondern die Reisenden für mindestens drei Nächte in einer möglichst gleichwertigen Unterkunft auf seine Kosten beherbergen.

Andererseits sieht die Pauschalreiserichtlinie vor, dass der Reiseveranstalter unter bestimmten Voraussetzungen den Preis für die Pauschalreise bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn auf immerhin bis zu 8 % des Reisepreises anheben kann und auch sonst einfacher als bisher zu Vertragsänderungen berechtigt ist.

Reisebüros

Für die Reisebüros bringt die Pauschalreiserichtlinie insbesondere bestimmte Informationspflichten gegenüber dem Reisenden sowie eine eigene Insolvenzabsicherungspflicht bei der Buchung von verbundenen Reiseleistungen mit sich, wenn das Reisebüro Zahlungen des Reisenden entgegennimmt. 

Ferner können sich Reisebüros zukünftig in bestimmten Buchungssituationen nicht mehr darauf berufen, dass sie nur als Reisevermittler gehandelt hätten. Nach neuem Recht wird eine Haftung des Reisebüros als Reiseveranstalter bereits dann angenommen, wenn das Reisebüro bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen versäumt, dem Reisenden das entsprechende Formblatt zu übergeben, die Buchung verbundener Reiseleistungen in einem einheitlichen Buchungsvorgang ausgestaltet oder die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet oder vermittelt oder verbundene Reiseleistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung bewirbt oder gegenüber dem Kunden bezeichnet (z. B. „Kombireise“).

Die Kanzlei Zenke, Jahn & Rug verfügt in diesem Fachgebiet über exzellente Kenntnisse und langjährige Erfahrung und vertritt Sie gerne bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche.


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