Neues Urteil des Landgerichts Ulm zur Vorfälligkeitsentschädigung bei Baukrediten stärkt Verbraucher!

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Ein relativ neues Urteil des Landgerichts Ulm vom 25.04.2014 (Az.: 4 O 343/13), das allerdings noch nicht rechtskräftig ist, gibt „Häuslebauern“ weiteren Rückenwind, die überlegen, den Widerruf ihres Darlehens zu erklären.

Im Kern ermöglicht ein wirksamer Widerruf eines Baukredits einem Darlehensnehmer, seinen Kredit zu den aktuell günstigen Refinanzierungskonditionen bei einer neuen Bank umzuschulden und keine Vorfälligkeitsentschädigung an seine alte Bank zahlen zu müssen.

Voraussetzung ist hierbei, dass die bei Darlehensabschluss von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung rechtsfehlerhaft ist. Zu der Frage, wann eine Widerrufsbelehrung als rechtsfehlerhaft anzusehen ist, haben sich bereits sehr viele Gerichte geäußert, ebenso die juristische Literatur. Auch unsere Kanzlei hat bereits in verschiedenen Kurzbeiträgen die verschiedenen Facetten des Themas „Vorfälligkeitsentschädigung, Umschuldung, Widerruf etc.“ aus Sicht eines Darlehensnehmers beleuchtet.

Nun hat sich auch das LG Ulm in einem konkreten Fall dazu geäußert.

Das LG Ulm hat in dem zu entscheidenden Urteil klargestellt, dass auch eine minimale Abweichung der von der Bank verwendeten Widerrufsbelehrung von der maßgeblichen gesetzlichen Musterbelehrung in diesem Fall genügte, dass dem Kläger keine wirksame Widerrufsbelehrung erteilt worden war. Im konkreten Fall war der Beginn der Widerrufsfrist nach Ansicht des Gerichts nämlich nicht klar genug geregelt. Somit stand nach Auffassung des Gerichts dem Kläger noch ein „nachträgliches“ Widerrufsrecht zu.

Aufschlussreich ist das Urteil auch deswegen, da sich das Gericht ausführlich mit den Einwendungen der Bank auseinandersetzt. Insbesondere hat das LG Ulm den von der Bank gegen den Kläger erhobenen juristischen Vorwurf des sog. „Einwands der unzulässigen Rechtsausübung“ zurückgewiesen.

Banken argumentieren derzeit häufig in Schriftsätzen und vor Gericht, dass ein spät ausgeübtes Widerrufsrecht lediglich als Vorwand vorgeschoben würde und es dem widerrufenden „Häuslebauer“ in Wahrheit nur darum gehe, von den aktuell historisch niedrigen Zinsen zu profitieren.

Dieser Argumentation der Bank kann jedoch mehrfach entgegen getreten werden:

- Einerseits ist nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme des sog. „rechtsmissbräuchlichen Verhaltens“ bei Ausübung des Widerrufsrechts nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Platz.

Da die Bank es in der Hand hat, eine ordnungsgemäße Belehrung zu erteilen, genügt allein der Hinweis der Bank nicht, es sei seit dem Abschluss des Darlehensvertrags vor vielen Jahren bereits viel zu viel Zeit für einen Widerruf verstrichen. Die Möglichkeit, auch nach langer Zeit noch das Widerrufsrecht auszuüben, ist vielmehr die vom Gesetzgeber gewollte Folge einer fehlerhaften Belehrung.

Zudem kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch auf die Motivation für die Erklärung des Widerrufs nicht an. Es soll nämlich vom freien Willen des Bankkunden abhängen soll, ob er seinen Darlehensvertragsvertrag widerruft oder eben nicht.

- Auch das Argument der Bank, ein Bankkunde widerrufe nur, um von den derzeit niedrigen Zinsen zu profitieren, ist angreifbar. Denn hier ist zu entgegnen, dass insbesondere die Eigenheimfinanzierung für den typischen Verbraucher in der Regel ein lebenslanges Investment mit den damit einhergehenden langjährigen finanziellen Belastungen bedeutet. Entsprechend wird umgekehrt erst „ein Schuh draus“: Der Gesetzgeber hat dem Verbraucher gerade ein Widerrufsrecht eingeräumt, damit dieser die eingegangene Verpflichtung und deren Ausmaß überprüfen und ggf. günstigere Angebote auswählen kann.

- Zuletzt: Die Bank hat die Dauer der „Bedenkens-Frist“ ihres Kunden selbst in der Hand. Sie muss ihm lediglich eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung übergeben.

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