Neues vom EU-Führerschein, Urteil des EuGH vom 01.03.2012, Az. C-467/10

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Erneut hat der EuGH entschieden, dass der sog. EU-Führerschein „ohne Wenn und Aber" von jedem Mitgliedstaat anerkannt werden muss.

Da diese Anerkennungspflicht Ausdruck der Grundfreiheit der „Niederlassungsfreiheit" aller EU-Bürger ist, ist das selbstverständlich, auch wenn im Inland Bedenken gegen die Eignung des Führerscheininhabers besteht.

Bereits in den Entscheidungen des EuGH vom 26.06.2008 hat der EuGH ausgeführt, dass diese Niederlassung im Ausstellerstaat als gegeben angesehen werden muss, wenn sich diese Information aus dem Führerschein selbst (Aufdruck des Wohnortes) oder anderen unbestreitbaren Informationen ergibt. Diese „unbestreitbaren" Informationen müssen aber vom Ausstellerstaat stammen und können nicht vom Aufnahmestaat überprüft oder in Frage gestellt werden.

Der aktuelle Fall ging dahin, dass die deutsche Botschaft der Tschechischen Republik mitteilte, der Führerscheininhaber habe keinen Wohnsitz dort gehabt. Die Frage war zu klären, ob auch eine solche Mitteilung ausreicht, um als „Information des Ausstellerstaates" angesehen zu werden.

Der EuGH betont, dass diese Wohnsitzinformationen grundsätzlich vom „Ausstellerstaat" stammen müssen. Dies können aber auch Informationen „Dritter" sein, sofern diese Dritten eine Behörde dieses Mitgliedstaates sind. Ob auch die deutsche Botschaft darunter fällt, müssen aber nach Ansicht des EuGH jeweils die nationalen Gerichte entscheiden.

Damit ist erneut eine „Büchse der Pandora" geöffnet worden, die es den nationalen Behörden ermöglicht, eigentlich eigene verbotene Ermittlungen zum Wohnorterfordernis trotzdem durchzuführen.


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