Neues zum Urheberrecht in der Wissenschaft: UrhWissG – Neue Aufgabe für hausinterne Regelungen

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Am 01.03.2018 trat das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft – Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz, UrhWissG (BGBl. I 61/3346) – in Kraft.

Das Gesetz soll der Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft dienen. Zu diesem Zweck werden die Vorschriften über die erlaubnisfreien Nutzungen für Schulen und Hochschulen neu geordnet und vereinfacht, so der Gedanke.

In Abschnitt 6 Unterabschnitt 4 regelt der neue § 60c UrhG die Schranken des Urheberrechts in der Wissenschaft. Wörtlich heißt es dort:

„(1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden

  1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie
  2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.

(2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.

(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden.“

Wichtig ist: Nach § 60g UrhG sind entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen unwirksam.

Vergütungstechnisch ist die Wissenschaft allerdings nicht privilegiert: Nach § 60h Abs. 4 UrhG ist die angemessene Vergütung von der Verwertungsgesellschaft (VG) geltend zu machen. Schuldner ist die Einrichtung, § 60h Abs. 5 S. 1 UrhG.

Wichtig ist weiter Abs. 4 der Vorschrift:

„4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu machen.“

Damit ist z. B. das beliebte Fotografieren von Präsentationen auf den privaten Bereich beschränkt.

Die neue Vorschrift sollte Beachtung in hausinternen Regularien wie Institutsanweisungen etc. finden und dort implementiert werden. Die Kenntnis Ihrer Mitarbeiter davon sollte selbstverständlich sein, um urheberrechtskonform zu arbeiten. Wir beraten Sie gerne dazu.


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