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Neuregelung ab 2019: Vorbereitungen auf das neue Verpackungsgesetz

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Ab 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz mit dem Ziel höherer Recyclingquoten.
  • Eine neu geschaffene Zentrale Stelle übernimmt viele Aufgaben, darunter die Registrierung von Herstellern systempflichtiger Verpackungen.
  • Einweg- und Mehrwegverpackungen für Getränke sind künftig besser erkennbar zu kennzeichnen.

Ab 1. Januar 2019 löst das Verpackungsgesetz die bisher geltende Verpackungsverordnung ab. Weniger Abfall, mehr Recycling, lauten die Hauptziele. Was kommt danach auf Unternehmen wie Hersteller und Händler zu, die regelmäßig mit Verpackungen zu tun haben?

Verpackung ist nicht gleich Verpackung

Das Verpackungsgesetz gilt für alle Verpackungen. Betroffen sind sowohl Verkaufsverpackungen, in denen Produkte an Endverbraucher verkauft werden, wie auch Umverpackungen, die mehrere Verkaufsverpackungen beinhalten, und Transportverpackungen, die Waren vor Transportschäden schützen – Container ausgenommen. 

Neben klassischen Verpackungen wie Kisten und Kartons nennt das Gesetz als Beispiele für Verpackungen Glasflaschen, Versandhüllen und Kleiderbügel – allerdings nur, wenn sie auch entsprechende Waren beinhalten. So stellen ohne Kleidungsstück getrennt verkaufte Kleiderbügel wiederum keine Verpackung dar. Auch Tonerkartuschen, Wursthäute und Teebeutel gelten nicht als Verpackung. Abzustellen ist hier darauf, ob die Verpackung dem Schutz eines Produkts während seiner gesamten Lebensdauer dient, so z. B. auch bei Blumentöpfen, wenn Pflanzen während ihrer Lebenszeit darin verbleiben. Ist das nicht der Fall, gelten auch Blumentöpfe als Verpackung.

Vom Verpackungsgesetz betroffene Personen

Vor allem betroffen von den neuen Regeln sind Hersteller und Vertreiber. Als Hersteller gilt, wer eine Verpackung erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Hersteller ist aber auch, wer eine Verpackung in den Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes einführt, sie also nach Deutschland importiert.

Wer die Verpackungen danach weiter gewerbsmäßig in Verkehr bringt, gilt als sogenannter Vertreiber. Letztvertreiber ist der, der die Verpackungen an Endverbraucher und private Endverbraucher abgibt. Letztere bringen die Ware in der an sie gelieferten Form nicht mehr in Verkehr. Private Endverbraucher sind in den meisten Fällen Privathaushalte. Private Endverbraucher können aber insbesondere auch Unternehmen wie Gaststätten, Hotels, Raststätten, Freizeitparks, Krankenhäuser oder Handwerksbetriebe sein.

Rücknahmepflichten und Pfandsysteme

Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber sind verpflichtet, gebrauchte restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe, wie die von ihnen in Verkehr gebrachten, am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Für Letztvertreiber gilt das allerdings nur für Verpackungen von Waren, die sie in ihrem Sortiment führen.

Für Einweggetränkeverpackungen gelten besondere Rücknahmepflichten mit der Beteiligung an einem Pfandsystem. Insofern gilt künftig für noch mehr Getränke in Einwegverpackungen eine Pfandpflicht. Stationäre Händler wie Supermärkte und Onlinehändler müssen bei Getränkeverpackungen künftig deutlich auf ihre Eigenschaft als Einweg- oder Mehrwegverpackung hinweisen.

Systembeteiligungs- und Registrierungspflicht

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verpackungen, die nach dem Gebrauch typischerweise bei privaten Endverbrauchern landen. Nach § 7 Verpackungsgesetz müssen sich Hersteller solcher Verpackungen an einem oder mehreren Systemen zur flächendeckenden Rücknahme beteiligen. Damit sind die sogenannten dualen Systeme gemeint, von denen es in Deutschland mehrere gibt.

Alternativ können sich Hersteller an einer sogenannten Branchenlösung beteiligen. Dann muss ein Hersteller jedoch selbst für Möglichkeiten sorgen, damit private Haushalte die Verpackungen unentgeltlich zurückgeben können, und sie einer Verwertung zuführen. Rücknahme und Verwertung sind zu dokumentieren und durch einen registrierten Sachverständigen prüfen und bestätigen zu lassen.

Die Hersteller müssen sich zudem bei der neuen „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ mit Sitz in Osnabrück registrieren. Laut deren Webseite www.verpackungsregister.org soll das ab dem dritten Quartal 2018 möglich sein. Die Registrierung sowie spätere Änderungen sollen dann direkt auf der Internetseite erfolgen. Eine frei zugängliche Online-Datenbank informiert darüber, ob sich ein Hersteller registriert hat.

Neue Zentrale Stelle Verpackungsregister

Gegründet wurde die Zentrale Stelle von den Herstellern systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und Vertreibern, die solche Verpackungen erstmals befüllen. Die Aufsicht führt das Umweltbundesamt. Darüber hinaus begleiten das Bundeskartellamt und der Bundesrechnungshof die Arbeit der Zentralen Stelle. Finanziert wird diese wiederum von den dualen Systemen und den Betreibern von Branchenlösungen.

Die Zentrale Stelle übernimmt eine ganze Reihe hoheitlicher Aufgaben. Neben der Führung des Verpackungsregisters kontrolliert sie ab 2019, ob Verantwortliche sich bei einem System registriert haben. Ist das nicht der Fall, droht ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro. Zu ihren Aufgaben gehört zudem die Berechnung und Veröffentlichung von Marktanteilen der dualen Systeme und Branchenlösungen. Außerdem legt die Zentrale Stelle zusammen mit dem Umweltbundesamt Mindeststandards für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen fest.

Vollständigkeitserklärung bis Mitte Mai 2019

Nicht zuletzt sind Hersteller künftig verpflichtet, die Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle und nicht mehr bei der IHK abzugeben. Erstmals muss die Erklärung für das Jahr 2018 bis zum 15. Mai 2019 erfolgen. Stichtag für die Abgabe ist dann jeweils der 15. Mai. Die Erklärung erfolgt ebenfalls elektronisch. Hersteller müssen sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals von ihnen in Verkehr gebrachte Verkaufs- und Umverpackungen angeben.

Allerdings gilt die Pflicht erst ab Erreichen folgender Mindestmengen systempflichtiger Verpackungen: 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier/Pappe/Karton, 30 Tonnen sonstige Materialien wie etwa Metalle oder Kunststoffe. Was Verpackungskünstler Christo von dem neuen Gesetz hält, ist nicht bekannt.

Foto(s): ©Shutterstock.com

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