Neuregelung zur Bilanzierung des Hedge Accounting

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Mit Schreiben vom 14. März 2011 an den IASB (International Accounting Standards Board) in London 2011 bezieht das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) Stellung zu dem im Dezember 2010 von IASB und FASB veröffentlichten gemeinsamen Exposure Draft 2010/13 „Hedge Accounting”.

Der Entwurf enthält grundlegende Regelungen zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften. Die Bilanzierungsvorschriften für „portfolio hedge accounting” werden derzeitig vom IASB erarbeitet und sollen gegen Ende des Jahres 2011 veröffentlicht werden. Die Entwicklung neuer Standards für die Berichterstattung über Finanzinstrumente war durch die G20-Staaten als Antwort auf die Finanzkrise vorgeschlagen worden.

Das IDW begrüßte in obigem Schreiben die Vorschläge des IASB, künftig einen stärker prinzipienorientierten Ansatz zu verfolgen und Inkonsistenzen aus IAS 39 zu beseitigen. Obwohl das IASB eine stärkere Verknüpfung von Risikomanagement und Hedge Accounting anstrebe, werde es auch in Zukunft nicht möglich sein, die Effekte von Managementaktivitäten zur Absicherung von Risiken vollständig abzubilden. Grund dafür sei die Beibehaltung einer Vielzahl von Restriktionen für das Hedge Accounting (z.B. Verbot von „partial term hedges” und der Abbildung von internen Sicherungsbeziehungen).

Unabhängig davon befürwortete das IDW die vorgeschlagene Erweiterung des Umfangs der Grund- und Sicherungsgeschäfte, die in das Hedge Accounting einbezogen werden dürfen, sowie die Abschaffung des retrospektiven Effektivitätstests.

Kritisch sieht das IDW den neuen Bilanzierungsvorschlag für den Zeitwert einer Option, der aufgrund eines Methodenwahlrechts zu unnötiger Komplexität führe. Weiterer Klarstellungsbedarf ergebe sich bei den Erstanwendungsvorschriften für das Hedge Accounting, insbesondere im Zusammenspiel mit den anderen Phasen des IFRS 9-Projekts (nach der Presseerklärung der IDW vom 17.03.2011 zum IASB Exposur Draft 2010 / 13 Hedge Accounting), dazu auch das IDW Schreiben, http://www.idw.de/idw/portal/d606994/index.jsp

In diesem Schreiben wird auch ausgeführt, dass die ins Auge gefassten Regelungen nicht angewendet werden sollen auf Eigenkapitalinstrumente, die bereits nach dem Fair-Value-Prinzip bewertet worden sind. Die Neuregelungen dürften keine Auswirkungen auf die GuV-Rechnung haben. Im Übrigen wurde in dem Schreiben eine Kontinuität der Bewertungsmaßstäbe gewünscht.

Die Fair-Value-Prinzipien sind nicht unumstritten. Gerade wegen der Vielsprachigkeit internationaler Rechtssätze fordert die Axiomatisierung in den Standards für die Berichterstattung über Finanzinstrumente das Erkennen von Widersprüchen und nicht in deren Verneinung.


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