Veröffentlicht von:

NFC-Bankkarte gestohlen: EuGH stellt sich auf die Seite der Verbraucher

  • 2 Minuten Lesezeit

Wenn die Bankkarte für kontaktloses Bezahlen verlorengeht oder gestohlen wird, können Unbefugte damit mehrere Zahlungen bis zu 25 Euro ohne Eingabe der PIN tätigen. Und zwar auch dann noch, wenn der Bank der Verlust bereits gemeldet wurde. Wer haftet für diese Abbuchungen?

Das kontaktlose Bezahlen wird gerne und viel genutzt. Doch wieviel Sicherheit bietet die sogenannte NFC-Technik (Near Field Communication) bei Verlust oder Diebstahl? Und wer haftet für die Schäden? Mit seinem Urteil vom 11.11.2020 stärkt der Europäische Gerichtshof (Az.: C-287/19) die Verbraucherrechte. Die Bankkunden tragen nach Auffassung des Gerichts nicht das Risiko für Zahlungen, die getätigt werden, nachdem der Bank der Kartenverlust gemeldet wurde.

NFC-Technik: Pro und Contra

Das NFC-Bezahlsystem gilt grundsätzlich als sehr sicher. Die Bezahlung per Smartphone oder Bankkarte funktioniert nur in direkter Nähe zum Bezahlterminal. Zudem ist der für die Zahlung verschlüsselt übertragene Datensatz bzw. „Token“ nur für einen einzigen Bezahlvorgang gültig, kann also nicht wiederholt verwendet werden. Bequem beim kontaktlosen Zahlen: Bei kleineren Beträgen bis 25 Euro ist für die Autorisierung der Buchung keine PIN-Eingabe am Kassenterminal erforderlich.

Doch genau das ermöglicht es auch Dritten, Zahlungen mit einer fremden Karte vorzunehmen. Zwar geht das nur bei kleineren Beträgen, doch auch die können sich summieren und einen beträchtlichen Schaden anrichten.

EuGH: Verbraucher nicht in der Haftung

Die Banken führen regelmäßig an, dass es ihnen technisch nicht möglich sei, die Nahfeldkommunikationsfunktion für kontaktloses Zahlen zu sperren. In Bezug auf die Haftung ließ der Europäische Gerichtshof das jedoch nicht gelten. Nachdem ein Kunde den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung seiner Karte der Bank gemeldet habe, dürften ihm keine finanziellen Schäden entstehen – es sei denn, er habe in betrügerischer Absicht gehandelt.

In der vorliegenden Sache hatte der österreichische Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen die DenizBank geklagt. Dabei ging es dem VKI um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für NFC-Karten. Darin schließt die DenizBank die Haftung für nicht autorisierte Zahlungen aus. Beim Verlust der Karte trage der Kontoinhaber das Risiko eines NFC-Missbrauchs selbst. Eine Sperrung dieser Funktion sei technisch nicht möglich, folglich würden NFC-Zahlungen bis zu 75 Euro nicht erstattet.

Der EuGH sprach sich in seinem Urteil zu Ungunsten der Bank aus: Für den entstandenen Schaden habe nicht der Bankkunde, sondern die Bank aufzukommen – vorausgesetzt, der Karteninhaber habe die Bank über den Verlust der Karte informiert und nicht in betrügerischer Absicht gehandelt. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen seien unwirksam, so das Gericht.

Bankkunden, denen Schäden entstanden sind, nachdem sie ihrer Bank den Verlust der NFC-Karte gemeldet haben, tragen dafür also nicht die Haftung. Die Anwaltskanzlei Lenné steht Ihnen in solchen Fällen gerne zur Seite und setzt Ihre Ansprüche gegenüber der Bank durch. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein unverbindliches, kostenloses Erstgespräch.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Guido Lenné

Beiträge zum Thema