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Nichteingelöste Lastschrift – Benachrichtigung darüber darf nichts kosten

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute eine unter anderem von der Sparkasse Meißen verwendete Entgeltklausel für unwirksam erklärt. Privatkunden sollten ihr zufolge jedes Mal die Benachrichtigung über eine berechtigtermaßen fehlgeschlagene Einzugsermächtigung extra bezahlen.

Geklagt hatte ein Verbraucherverband. Dem BGH zufolge ist die Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) anzusehen und unterfällt daher der gesetzlichen Kontrolle. Eine der Überprüfung entzogene Preisabrede, wie es die Bank noch hatte darstellen wollen, liegt gerade nicht vor.

Grund der Unwirksamkeit: Eine Bank darf kein Geld für eine Leistung verlangen, zu der sie bereits vertraglich und gesetzlich verpflichtet ist. Das folgt zum einen aus der dem Girovertrag innewohnenden Schutz- und Treuepflicht, zum anderen aus der auftragsrechtlichen Informationspflicht gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Daran ändert auch das inzwischen geänderte Zahlungsdiensterecht nichts. Auch dieses sieht eine Information des Kunden bei abgelehnten Zahlungsaufträgen vor.

Darüber hinaus stellten die Richter klar, dass nach dem neuen Recht eine Entgeltvereinbarung mit dem Kunden bei vorherigem Zahlungsauftrag vereinbart werden kann. Dazu muss aber auch ein Zahlungsauftrag vorliegen. An dem fehlt es bei einer Einzugsermächtigung aber gerade, denn diese erlaubt Dritten Beträge per Lastschrift vom Konto abzuziehen. Eines vorherigen Auftrags an die Bank bedarf es dazu aber gerade nicht. Ob die AGB möglicherweise unklar und daher rechtswidrig war, ließen die Richter offen, da die Unwirksamkeit aus den zuvor genannten Gründen bereits feststand. Banken können jedoch die Einzugsermächtigung zukünftig von einer ihnen vorher mitgeteilten Kundenzustimmung abhängig machen. In diesen Fällen dürfen Kreditinstitute dann auch Geld für Benachrichtigungen verlangen. Mit einer entsprechenden Änderung der zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditwirtschaft ist am 9. Juli 2012 zu rechnen.

(BGH, Urteil v. 22.05.2012, Az.: XI ZR 290/11)

(GUE)

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