„Niemand will’s machen“ – Was gilt eigentlich im Falle einer ​unfreiwilligen Beförderung?

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Während die CDU händeringend nach einer Nachfolge für das geschrumpfte Bundeswirtschaftsministerium sucht, winken viele Kandidaten lieber ab. Carsten Linnemann will nicht, Jens Spahn zögert, Julia Klöckner ist schon weg. Der Grund: Wenig Gestaltungsmacht, viel Verantwortung – und am Ende ein undankbarer Job.

Klingt bekannt? Genau so fühlen sich viele Arbeitnehmer, wenn sie plötzlich zur Teamleitung befördert werden sollen. Mehr Verantwortung, aber unklare Vorteile. Kein Wunder, dass auch in deutschen Büros die Lust auf „Führung“ oft begrenzt ist. Doch im Gegensatz zur CDU müssen Sie nicht jede neue Aufgabe einfach hinnehmen. Wir zeigen, welche Rechte Sie bei einer geplanten Beförderung haben – und worauf Sie achten müssen, bevor aus dem Karriereversprechen ein Kündigungsrisiko wird.


1. Beförderung: freiwillige Zustimmung oder Änderungskündigung?

Anders als bei einer Versetzung innerhalb derselben Tätigkeit ist eine Beförderung zur Teamleitung in vielen Fällen eine erhebliche Vertragsänderung. Der Arbeitgeber kann Sie nicht einfach „nach oben befördern“, wenn sich Aufgaben, Verantwortung oder Hierarchie wesentlich ändern.

Akzeptieren Sie die neue Position nicht freiwillig, bleibt dem Arbeitgeber nur die Änderungskündigung – also die Kündigung Ihres bisherigen Vertrags mit dem Angebot, zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten. Diese können Sie vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen (§ 4 Satz 2 KSchG).


2. „Mehr Verantwortung, gleich mehr Geld?“ Leider nein

Auch wenn es so klingt: Ein Wechsel von der Fach- in die Führungsrolle führt nicht automatisch zu einem höheren Gehalt. Ein Anspruch besteht nur, wenn dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.

Typischer Fehler: Der Arbeitnehmer sagt voreilig zu – und ärgert sich dann über stagnierende Bezahlung trotz gestiegener Anforderungen. Deshalb gilt: Nichts ohne schriftliches Angebot.


3. Plötzlich leitender Angestellter? Vorsicht, Kündigungsschutz!

Wird mit der Beförderung ein echtes „Leitungsamt“ verbunden – etwa mit eigenständiger Personalverantwortung – kann dies zur Einstufung als leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 BetrVG führen. Die Konsequenz:

  • Kein voller Kündigungsschutz nach dem KSchG

  • Keine Beteiligung des Betriebsrats bei Kündigungen

  • Verkürzte Kündigungsfristen

Das Problem: Der Arbeitgeber stellt dies oft zu seinen Gunsten dar. Entscheidend ist aber nicht die Jobbezeichnung, sondern der tatsächliche Handlungsspielraum – vor allem in Personalangelegenheiten.


4. Ihre Rechte bei unfreiwilliger „Karriere“

Wenn Sie eine angebotene Beförderung nicht wollen oder Nachteile befürchten, können Sie:

  • die Zustimmung verweigern (dann muss der Arbeitgeber formal kündigen)

  • eine Änderungskündigung rechtlich prüfen lassen

  • klären lassen, ob Sie wirklich als leitender Angestellter gelten

  • bei unklarer Gehaltsentwicklung aktiv verhandeln

Wichtig: Ein Wechsel zur Führungsebene ist arbeitsrechtlich kein Selbstläufer. Es droht sogar der Verlust von Schutzrechten – ohne echten Mehrwert.


Was für die CDU und das Wirtschaftsministerium gilt, stimmt auch im Arbeitsalltag: Nicht jede Beförderung ist ein Gewinn. Wer mehr Verantwortung übernehmen soll, sollte genau hinschauen – und sich rechtlich absichern.

Denn anders als bei Ministerposten gibt es im Arbeitsrecht klare Grenzen: Ohne Ihre Zustimmung kann niemand Sie zur Führungskraft machen. Und wer mehr leisten soll, sollte auch mehr bekommen – nicht weniger Rechte.


Jetzt klären lassen:

Sie sollen zur Führungskraft werden, haben aber ein ungutes Gefühl? Lassen Sie prüfen, ob Ihre Beförderung fair, rechtlich sauber und finanziell sinnvoll ist. Fachanwaltliche Beratung schützt vor bösen Überraschungen.

Foto(s): Alexander Meyer

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