Noch nicht geschieden und trotzdem nicht geerbt?

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.09.2017 (Aktenzeichen 6 UF 30/17) eine Entscheidung über eine besondere Rechtsfolge gefällt, die bei Scheidung Einfluss auf das Erbrecht hat. Es stellt sich nämlich die Frage, wann im Falle der Scheidung das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten wegfällt. Allgemein bekannt ist, dass das gesetzliche Erbrecht mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses, also nach Abschluss des Scheidungsverfahrens, ausgeschlossen wird. Tatsächlich wird diese Folge der Scheidung durch das Gesetz erheblich zeitlich vorverlagert. Stirbt ein Ehegatte während des Scheidungsverfahrens, erbt der andere Ehegatte nicht, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und der verstorbene Ehegatte (Erblasser) selbst die Scheidung eingereicht hatte oder wenn der Erblasser der Scheidung zugestimmt hatte, § 1933 BGB. Sinn der Regelung ist, dass nicht vom Zufall abhängen soll, ob der Erblasser die Rechtskraft der eheauflösenden Entscheidung noch erlebt.

Im entschiedenen Fall wollten beide Ehegatten die Scheidung und stellten Scheidungsantrag. Die Ehefrau hatte auch noch im Scheidungsverbund Unterhaltsansprüche geltend gemacht. Dann verfolgten beide das Verfahren nicht weiter, das Gericht stellte es ruhend. Mehr als sechs Jahre später starb der Ehemann. Die Ehefrau wollte daher beim einzigen Sohn des Erblassers Zugewinnansprüche geltend machen, weil sie davon ausging, dass sie wegen der Regelung des § 1933 BGB nicht Erbin geworden war. Der einzige Sohn des Erblassers wehrte sich dagegen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass das lange Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens nicht etwa so behandelt wird, als wäre der Scheidungsantrag zurückgenommen worden. Dafür reichen sechs Jahre nicht aus. Anders hatte das Oberlandesgericht allerdings in einem Fall entschieden, in dem die Eheleute die Scheidung mehr als 20 Jahre nicht mehr betrieben hatten.

Da die Scheidungsvoraussetzungen vorgelegen hatten und der spätere Erblasser den Scheidungsantrag gestellt hatte, war die Ehefrau, obwohl nie wirksam geschieden, nicht Erbin geworden.


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