Wann ist es grob unbillig, Unterhalt für die eigenen Eltern zahlen zu müssen?

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Genauso wie Eltern für ihre Kinder Unterhalt leisten müssen, gibt es die grundsätzliche Verpflichtung der Kinder, für ihre Eltern wirtschaftlich zu sorgen. Neben der Bedürftigkeit der Eltern ist dafür einzige Voraussetzung, dass das Kind leistungsfähig ist. Häufig wird diese Inanspruchnahme durch die Kinder als unbillig angesehen, sei es aus wirtschaftlichen Gründen, sei es aus der Familiengeschichte heraus.

Beziehen die Eltern Sozialhilfeleistungen, verlangt der Sozialhilfeträger die Auskunft der Kinder über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, um die Leistungsfähigkeit prüfen zu können. Von dieser Auskunft kann der Sozialhilfeträger nur absehen, wenn „ohne nähere Prüfung, ohne Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegungen“ offensichtlich ist, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht. Verweigert das Kind die Auskunft, wird es vor dem Sozialgericht auf Auskunftserteilung verklagt. Auch dieses prüft nur, ob das Auskunftsverlangen offensichtlich grob unbillig ist.

Das Landessozialgericht München hatte die Auskunftsverpflichtung in einem aktuellen Fall zu prüfen, in dem sich ein Sohn darauf berief, dass die Mutter gröblich ihre Mutterpflichten nicht erfüllt und ihn in ein Kinderheim abgeschoben hatte. Außerdem habe sie ihre desolate wirtschaftliche Lage selbst verschuldet. Dem Gericht war aber ein Bericht der Mutter bekannt, aus dem sich ein anderer Sachverhalt ergab. Somit hätte Beweis erhoben werden müssen, was aber nicht Aufgabe des Sozialgerichts ist.

Der Sohn muss Auskunft erteilen. Ergibt diese dann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und der Sohn weigert sich weiter zu zahlen, kann der Sozialhilfeträger das Amtsgericht (Familiengericht) anrufen. Dieses muss dann zur Frage der groben Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Sohnes Beweis erheben, um letztlich die Entscheidung treffen zu können, ob der Sohn zahlen muss.


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