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Notvertretungsrecht von Ehegatten - ab 2023

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Ab 2023 kommt es endlich: Das Notvertretungsrecht zwischen Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten. 

Was selbstverständlich sein sollte, ist nicht selbstverständlich: Ehegatten haben sich gegenseitig beizustehen und einander zu unterstützen, aber ist der Partner mal im Krankenhaus, kommt die Informationssperre: "Tut uns leid, Datenschutz". 

Eine Entscheidung über das Wohl des Partners wird unmöglich, man ist zum Zuschauen gezwungen - es sei denn, die Ehegatten hatten im Vorfeld bereits eine "wasserdichte" Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht angefertigt, die jetzt, im Notfall auch noch griffbereit ist.

Dieses Dilemma hat der Gesetzgeber nun aufgegriffen und mit der Reformierung des Betreuungs- und Vormundschaftsrecht geändert. Ab dem 1. Januar 2023 dürfen Ehegatten sich gegenseitig vertreten, ohne Patientenverfügung/Vollmacht, und die Gesundheitsfürsorge für drei Monate übernehmen, wenn der andere Ehegatte bewusstlos ist oder wegen Krankheit seine eigenen Angelegenheiten rechtlich nicht regeln kann. Die Befugnis soll nach dem Gesetz die Entscheidungen über medizinische Maßnahmen und die Abgabe vermögenswirksamer Erklärungen, die mit dem Krankheitsereignis im Zusammenhang stehen, umfassen. Wie weit dies tatsächlich im Einzelnen reicht, wird noch geklärt werden müssen.

Voraussetzungen wird aber sein die ärztliche Feststellung der Unfähigkeit des erkrankten Ehegatten, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.

Erst nach Ablauf dieser drei Monate soll von Gerichtswegen ein Betreuer bestellt werden. Wobei nach dem neuen Betreuungsrecht, der geäußerte oder indirekt geäußerte Wunsch des Betroffenen noch mehr im Vordergrund bei der Entscheidung über den Betreuer stehen soll als bisher.

In Notfällen hilft das Gesetz den Betroffenen und dessen Partner oder Partnerin, schnelle Entscheidungen treffen zu können. Dennoch ist es ratsam im Vorfeld eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht abzuschließen und diese griffbereit aufzubewahren.


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