Novelle der StVO – mehr Fahrverbote und höhere Bußgelder drohen

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Am 28.04.2020 ist die Novelle der StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) in Kraft getreten. Neben den Erhöhungen der Geldbußen drohen auch weitaus mehr Fahrverbote als bisher.

Geschwindigkeitsüberschreitung

Schon, wer innerorts 21 km/h zu schnell fährt, erhält nunmehr in der Regel einen Monat Fahrverbot. Zuvor lag die Grenze bei 31 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung.

Außerorts wird nunmehr in der Regel ein Fahrverbot verhängt, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h vorliegt. Bislang war dies erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 41 km/h der Fall.

Rettungsgasse

Nicht nur für die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse, sondern auch für das Nichtbilden einer Rettungsgasse ist nunmehr ein Fahrverbot vorgesehen, auch wenn es weder eine konkrete Gefahr noch eine Behinderung gegeben hat.

Rechtsabbiegende LKW über 3,5 t

Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t ist nunmehr innerorts Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben. Ein Verstoß kann nicht nur mit einem Bußgeld sanktioniert werden, sondern es geht auch um die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister in Flensburg.

Verbotswidriges Parken und Halten

Bei Park- und Halteverstößen ist die drohende Sanktion ebenfalls deutlich erhöht worden. Dies gilt nicht nur für die Höhe der Geldbußen. Bei schweren Verstößen ist jetzt ebenfalls die Eintragung eines Punktes in das Fahreignungsregister in Flensburg vorgesehen. Dies gilt, wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe oder auf Fahrradschutzstreifen (gestrichelte Linie zur Abgrenzung des Rad- und Autoverkehrs) oder durch das Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Gehweg oder Radweg länger als eine Stunde geparkt wird.

Umso mehr sollten Sie sich in einem Bußgeldverfahren professionell verteidigen lassen.

Gerade aufgrund der verschärften Sanktionen ist sicherzustellen, dass die Verfahren von den zuständigen Behörden rechtmäßig geführt werden, nur ordnungsgemäße Messungen zur Grundlage eines Verfahrens gemacht werden und Ihre Rechte bestmöglich gewahrt und ausgeübt werden.

Zumindest im Hinblick auf die Neuregelung, dass bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h innerorts ein Fahrverbot verhängt werden soll, bestehen grundlegende rechtliche Bedenken. Ab derselben Geschwindigkeitsüberschreitung droht ohnehin die Eintragung eines Punkts in Flensburg. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung stellt demnach zugleich die Grenze dar, dass die Sache nicht durch ein Verwarngeld erledigt werden kann. Bislang war es völlig unumstritten, dass die Verhängung eines Fahrverbotes als zusätzlicher „Denkzettel“ entweder einen besonders krassen Verkehrsverstoß bedingt oder aber die wiederholte, beharrliche Verletzung der gültigen Verkehrsregelungen. Dies wird nunmehr, jedenfalls bei einem Fahrverbot bei erstmaliger Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h innerorts, in sein Gegenteil verkehrt.

Insoweit wird ein besonderes Augenmerk auch darauf liegen, wie künftig die Möglichkeit, von dem Regelfahrverbot abzusehen, von den Bußgeldbehörden und insbesondere von den Gerichten gehandhabt werden wird.


UPDATE vom 19.06.2020

Gerade, nachdem beabsichtigt ist, weite Teile der Novelle rückgängig zu machen, sollten sich diejenigen, die zwischenzeitlich von den harten Folgen bedroht sind, unbedingt zur Wehr setzen. Wenn sich die Rechtslage wieder bessert, ist sie auch auf Verstöße anzuwenden, die unter der Geltung der schärferen Regelungen begangen worden sind. Alleine dadurch, dass Sie sich wehren, ist also eine Verbesserung sehr realistisch - unabhängig von den sonstigen Verteidigungsmöglichkeiten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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