Nussallergie mit tödlichem Ausgang - zahlt die Unfallversicherung?

  • 1 Minuten Lesezeit

von Rechtsanwalt Thomas Stein, Jucknischke & Stein

Der Fall

Das privat gegen Unfälle versicherte Kind entwickelte nach dem Verzehr einer Nussschokolade starke allergische Reaktionen auf die Nüsse und verstarb kurz darauf. Die von den Eltern des Kindes in Anspruch genommene Unfallversicherung lehnte Zahlungen ab, weil dieser Vorfall kein versicherter Unfall in der Unfallversicherung sei.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. Oktober 2013 – IV ZR 98/12) gab den Eltern Recht und bejahte einen Unfall. Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis lag darin, dass die nusshaltige Schokolade im Mund in Kontakt mit der Mundschleimhaut kam und hierdurch die allergische Reaktion des Kindes auslöste. Der Bundesgerichtshof hat die Sache allein deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil noch nicht geklärt war, ob die Versicherungsleistungen wegen einer Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen am Unfallgeschehen zu kürzen sind.

Fazit

Man sollte sich von einer Leistungsablehnung des Unfallversicherers nicht überrumpeln lassen. Die oft für die Leistungsablehnung benannten Argumente, es sei kein Unfall und das Geschehene sei für den Geschädigten nicht unerwartet, überraschend und unentrinnbar, halten einer gerichtlichen Überprüfung oft nicht stand. Häufig kommt es gar nicht darauf an, was sich der Geschädigte zum Unfallgeschehen vorstellt, sondern nur darauf, wie schnell das z. B. über Nussschokolade aufgenommene Allergen zu einer allergischen Reaktion führt.


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