Nutzen Sie noch heute Ihren Widerrufsjoker

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Widerrufsjoker hat nach wie vor Bestand

Bis zum 21. Juni 2016 konnten Verbraucher, die zwischen 2002 und 2010 einen Immobiliendarlehensvertrag bei einem Kreditinstitut abgeschlossen haben diesen, sofern eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschluss erfolgte, widerrufen – auch nach verstrichener 14-Tagefrist. Eine Gesetzesänderung aus dem April 2016 machte diesem Vorgehen allerdings ein Ende und es hieß, dass das neue Gesetz das Ende des „Widerrufsjokers“ bedeute. Dies ist jedoch nur bedingt richtig. Tausende Verbraucher können unverändert den „Widerrufsjoker“ ausüben. Denn Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen 2010 und 2016 abgeschlossen wurden, können auch noch heute widerrufbar sein. Mit dem „ewigen“ Widerrufsrecht geht auch bei jüngeren Darlehensverträgen eine rechtliche und wirtschaftlich vorteilhafte Position des Verbrauchers gegenüber seinem Kreditinstitut einher.

Widerrufsjoker kann hohe Ersparnisse einbringen

Das Ausspielen des Widerrufsjokers kann hohe Ersparnisse bis in den fünfstelligen Eurobereich einbringen. Die aktuellen Konditionen für die Aufnahme eines Darlehens sind für Verbraucher als gut zu bewerten. Die Zinsen sind auf einem niedrigem Stand. Doch das sah vor wenigen Jahren noch ganz anders aus. Bei einem Widerruf wird der Darlehensvertrag Stück für Stück rückabgewickelt, Leistungen zurückgewährt und der vorvertragliche Zustand so wiederhergestellt. Der Verbraucher muss der Bank also die komplette Darlehenssumme erstatten, erhält aber die bereits gezahlten Raten inklusive der Zinsen zurück. Eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung an das jeweilige Kreditinstitut, wie bei einer Kündigung üblich, fällt somit nicht an! Der Widerrufsjoker birgt mithin die Möglichkeit auf einen günstigen vorzeitigen Ausstieg aus einem teuren Altkredit und eine attraktive Umschuldung, mittels derer die heutigen Konditionen der verbraucherfreundlichen Kreditlandschaft ausgenutzt werden können.

Banken verstoßen gegen die vorgeschriebenen Muster

Um diese wirtschaftlichen Vorteile eines Widerrufsjokers nutzen zu können, muss das jeweilige Kreditinstitut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss ggü. dem Verbraucher verwendet haben. Es ist aber bereits unzählige Male (auch bei Großbanken wie der Deutschen Bank und örtlichen Sparkassen) dazu gekommen, dass Kreditinstitute die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Musterwiderrufsbelehrung schlicht und einfach missachtet haben! Dies führt dazu, dass diese dann ihren sog. Vertrauensschutz verlieren. Das ist Voraussetzung für die Geltendmachung des „ewigen“ Widerrufsrechts. Durch grobe Abweichungen in formeller sowie inhaltlicher Art, die absolut nicht dem vorgeschriebenen Textbausteinen entsprechen, verlieren Kreditinstitute also ihren Vertrauensschutz und machen den Weg für das „ewige“ Widerrufsrecht frei.

Kostenlose Erstprüfung – Werdermann I von Rüden verhilft zum Widerrufsjoker

Um ganz sicher zu sein, dass Ihre Widerrufsbelehrung auch im rechtlichen Sinne fehlerhaft erfolgte, ist eine Einzelfallprüfung der Vertragsunterlagen unumgänglich. Zudem sollte die Durchsetzung des „Widerrufsjoker“ durch erfahrene Juristen vorgenommen werden. Die Kanzlei Werdermann I von Rüden und ihr Team betreut seit Jahren bundesweit entsprechende Mandate und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Als besonderen Service bietet die Kanzlei Werdermann I von Rüden zudem eine kostenlose Erstprüfung der Vertragsunterlagen für Sie an!

Weitere Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link: www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

  1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
  2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.
  3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotenzial beim Widerruf.
  4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.
  5. Wir sagen Ihnen wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!


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