NUTZUNGSENTSCHÄDIGUNG BEI OLDTIMERN?
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1. Ja:
Das Amtsgericht Potsdam hat entschieden, dass ein Nutzungsausfall auch bei Fahrzeugen mit höherem Alter (hier: 11,5 Jahre) in voller Höhe zu gewähren ist.
Das Gericht hatte geurteilt, dass dem Kläger ein Anspruch auf drei Tage Nutzungsausfall in Höhe von 105,00 € zustand; damit wurde außer der Wiederbeschaffungszeit auch eine angemessene Überlegungsfrist abgedeckt. Die Höhe des Tagessatzes nach der sog. „Schwacke-Liste“ ist nicht zu beanstanden, da das Alter des beschädigten Fahrzeuges von 11,5 Jahren für sich allein keine Herabsetzung des Tagessatzes begründet. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände, für die vorliegend kein Anhalt besteht, mindert das bloße Alter eines Fahrzeuges seine Gebrauchsvorteile nicht.
(Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 1. März 2013 – Az.: 34 C 248/12)
2. Nein:
Ein Oldtimer wurde bei einem Verkehrsunfall vom Beklagten schwer beschädigt. Während der mehr als einjährigen Reparaturdauer war das Fahrzeug abgemeldet. Außer dem Oldtimer-Sportwagen war auf den Kläger ein Pkw Mercedes-Benz E 200 zugelassen. Der Geschädigte forderte Nutzungsentschädigung für 250 Tage sowie für weitere 162 Tage Vorhaltekosten. Er behauptete, dass er den Oldtimer u. a. zu diversen Fahrten zum Einkaufen, zu Ärzten, zu Verwandten und ähnlichen Alltagszielen eingesetzt habe.
Vor dem Berufungsgericht ist der Kläger mit diesem Anliegen gescheitert: Zwar werde eine Nutzungsausfallentschädigung für Oldtimer grundsätzlich anerkannt; allerdings müsse – im Gegensatz zur vorigen Entscheidung – der Geschädigte die Nutzung spürbar entbehren. Hier hätte der Kläger auf den Mercedes-Benz E 200 im Rahmen seiner alltäglichen Lebensführung zurückgreifen können. Der Entgang von Fahrvergnügen und Auffälligkeitswert stellten immaterielle Beeinträchtigungen hinsichtlich der subjektiven Wertschätzung des Klägers dar. Eine individuelle Verminderung des Fahrgenusses beinhalte keinen vermögensrechtlichen Schaden.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2011, Az.: I-1 U 50/11)
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