Nutzungsvergütung bei Überlassung der Ehewohnung an einen Ehegatten

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Anlässlich einer Trennung verbleibt in der Regel ein Ehegatte in der vormaligen Ehewohnung. Gehört die Immobilie beiden oder dem weichenden Ehegatten allein, stellt sich die Frage der Kompensation dieses Nutzungsvorteils.

In einer jüngeren Entscheidung vom 18.12.2013 hat der Bundesgerichtshof die in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsfragen näher gewürdigt. Im Ergebnis besteht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den weichenden Ehegatten auch für die Vergangenheit, wenn dies der Billigkeit entspricht. Im Rahmen derBilligkeitsprüfung sind alle Umstände zu würdigen, etwa die Zumutbarkeit der Zahlung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Zu den Billigkeitskriterien gehören etwa folgende Gesichtspunkte:

  • Nutzung der Wohnung auch für berufliche Zwecke,
  • Zusammenleben mit den gemeinsamen Kindern in der Wohnung, Vorhandensein von Haustieren,
  • etwaige Aufnahme weiterer Personen in die Wohnung,
  • beabsichtigter Verkauf der Immobilie.

Geschuldet ist mithin nicht stets ein Ausgleich auf der Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete. Wird der Wohnvorteil bei einer Unterhaltsberechnung berücksichtigt, scheidet die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs regelmäßig aus. Wichtig ist, dass der Anspruch auf Nutzungsentschädigung ausdrücklich und beziffert geltend gemacht wird. Sonst kommt eine rückwirkende Ausgleichsforderung nicht in Betracht. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der die Wohnung weiter nutzende Ehegatte wegen des Wohnwerts keinen Unterhaltsanspruch geltend macht. Wenn dies nicht ausdrücklich kommentiert wird, ist eine Berücksichtigung nicht zwingend.

Für die Praxisbedeutet dies, dass rechtzeitig, also bereits kurz nach der Trennung die Frage der Nutzung geklärt und vorsorglich der Anspruch auf Nutzungsentschädigung beziffert geltend gemacht werden muss. Der nutzende Ehegatte sollte alle für die Billigkeitsabwägung relevante Umstände vortragen.  


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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