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Oberlandesgericht Dresden bestätigt Fortdauer der Untersuchungshaft

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Mit einem Beschluss vom 03.06.2014, Aktenzeichen: 2 Ws 196/14 und 2 Ws 200/14, hat das Oberlandesgericht Dresden im Rahmen der nach 6-monatiger Untersuchungshaft gemäß §§ 121, 122 StPO von Amts wegen durchzuführenden Haftprüfung die Fortdauer der Untersuchungshaft für die fünf inhaftierten Infinus-Manager angeordnet.

Nach Ansicht des Senats liege im vorliegenden Fall der dringende Tatverdacht eines mittäterschaftlich begangenen Kapitalanlagenbetruges  gemäß § 264a Abs. 1 Nr.1 StGB in Tateinheit mit Betrug nach  § 263 Abs.1, Abs.3 Nr.1, 2 StGB zu Lasten einer Vielzahl geschädigter Anleger vor. Dabei belaufe sich der strafrechtlich relevante Schadensumfang auf knapp 391 Mio. EUR. 

Zudem hat der Senat angesichts der bei einer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe und des aufgrund zivilrechtlicher Regressforderungen drohenden wirtschaftlichen Ruins auch den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO angenommen. Zwar gelte in Haftsachen grundsätzlich das Beschleunigungsgebot, jedoch sei dieses hier aufgrund der Komplexität und der äußerst umfangreichen Ermittlungen nicht verletzt. Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar. Die nächste reguläre Haftprüfung hat in 3 Monaten zu erfolgen.

Diese Entscheidung zeigt, dass auch in großen Wirtschaftsstrafprozessen Untersuchungshaft droht. Daher sollte man sich schon bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens professionell verhalten und einen Verteidiger mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen.


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