Obliegenheitspflichtverletzung im Schadenfall: bei falschen Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung

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Hier hatte die Versicherungsnehmerin Zahlung von 7.111,- € aus ihrer Fahrzeugvollversicherung wegen eines Verkehrsunfalls verlangt. In der ersten Instanz berief sich die Versicherung auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung. 

Das Landgericht Karlsruhe hat allerdings zu Recht entschieden, dass der Versicherer nicht wegen Verletzung einer Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmerin, begangen durch eine Unfallflucht, leistungsfrei ist und dass keine Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls bzw. wegen einer Gefahrerhöhung besteht. Das Landgericht Karlsruhe hatte der Klage der Versicherungsnehmerin stattgegeben. Im darauf folgenden Berufungsverfahren hat sich die Versicherung nunmehr gem. § 6 Abs. 3 S. 1 VVG a. F., § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 AKB auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit wegen falscher Angaben in der Schadensanzeige berufen. Die Versicherungsnehmerin hatte nämlich die Fragen nach der Zugehörigkeit des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen und nach der Vorsteuerabzugsberechtigung verneint.

Das Berufungsgericht hielt fest, dass  die Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer die Tatsachen kennt, zu denen er Angaben machen soll. Das ist aber schon anzunehmen, wenn Angaben unbewusst und für den Versicherer nicht erkennbar gemacht und so Falschangaben billigend in Kauf genommen werden (auf Deutsch: eine Erklärung ins Blaue hinein). Mithin hatte das Berufungsverfahren der Vollkaskoversicherung Erfolg.

Daraufhin wurde dann das Urteil des LG Karlsruhe aufgehoben und die Klage der Versicherungsnehmerin auf Zahlung der Unfallkosten abgewiesen (OLG Karlsruhe, 11 U 9/07).

 

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der

Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in
Berlin-Charlottenburg
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Tel: 030 – 886 81 505.


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