Obsiegendes Urteil wegen Opel Meriva gegen GM Deutschland Holdings GmbH, Rückrufaktion KCP.

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Erfolgsaussichten für Schadenersatz im Abgasskandal steigen auch für Opel-Besitzer.

Rechtsanwalt Eser konnte für einen Besitzers eines abgasmanipulierten Opel MERVIA Fahrzeuges ein obsiegendes Urteil erstreiten können.


In dem Dieselabgasverfahren hat nämlich am 29.02.2024 das Amtsgericht Frankfurt am Main, die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Autoherstellerin, die GM Deutschland Holdings GmbH,  zu Schadensersatz in Höhe von 15 % des ursprünglichen Kaufpreises des Fahrzeugs, und zwar ohne Rückgabe des Fahrzeugs, verurteilt.

Die Verurteilung entspricht 15 % des ursprünglichen Kaufpreises, bei dem Urteil handelt es sich um ein sogenanntes Versäumnisurtei gegen das noch Einspruch eingelegt werden kann.

Der Kläger forderte in dem Verfahren nach der neuen Rechtsprechung des BGH (kleiner Schadensersatz bzw. Differenzschaden) den sogenannten kleinen Schadensersatzanspruch wegen einer Abgasmanipulation des erworbenen Opel Fahrzeugs.  

Das charmante an dieser neuen Rechtsprechung ist, dass man bis zu 15 % Schadensersatz vom Kaufpreis erhält ohne das streitgegenständliche Fahrzeug zurückgeben zu müssen, siehe unten weiter.

Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein Opel MERIVA, Hersteller-Code „W0L", EURO 6, 136 KW. Die Erstzulassung erfolgte am 01.10.2015. Der Kläger hatte am 02.06.2017 das streitgegenständliche Fahrzeug von einem Händler zu einem Bruttoverkaufspreis in Höhe von 14.500 € erworben.

In das streitgegenständliche Fahrzeug sind nach Auffassung des Klägers mindestens eine bzw. mehrere illegale Abschalteinrichtungen eingebaut worden, die den Schadstoffausstoß im Prüfzustand senken. Im realen Fahrbetrieb jedoch haben unabhängige Tests erhebliche Überschreitungen der Stickoxid-Emissionen feststellen können. Opel  verwendet im Emissionskontrollsystem des obigen Fahrzeugs verschiedene Strategien, mit denen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems reduziert wird, obwohl normale Betriebsbedingungen vorliegen. Dieser Umstand wurde als gerichtsbekannt unterstellt.


Das streitgegenständliche Fahrzeug ist von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamt vom 03.11.2022 betroffen.  

Die KBA-Referenznummer lautet hierbei 011592, der Hersteller-Code der Rückrufaktion lautet
KCP.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Eser sollten vor allem Besitzer vom Rückruf konkret betroffene Fahrzeughalter sich nun schnellstmöglich von einer auf Dieselklagen spezialisierten Kanzlei rechtlich beraten lassen.

Nach dem verpflichtenden Rückruf dürfte es nach Auffassung von Rechtsanwalt ESER nämlich nun unstreitig sein, dass in die vom Rückruf betroffenen Fahrzeuge zu mindestens eine sogenannte unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden ist. Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH`s und des BGH`s  steht dem Besitzer eines solchen manipulierten Fahrzeuges dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Weitere Beweise sind nicht mehr erforderlich.


Neue Rechtsprechung des BGH! Schadenersatz ohne Rückgabe des PKW möglich! Drohende Verjährung zum Jahresende beachten und jetzt schon tätig werden!
Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 26.06.2023 müssen betroffene Fahrzeugeigentümer ihr Fahrzeug sogar nicht mehr zurückgeben. Insoweit besteht ein Wahlrecht zwischen dem sog.  großen Schadenersatz und dem sog. kleinen Schadensersatz als pauschalierter Schadenersatz.


Voraussetzung ist einzig und allein die Existenz einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die den Schadstoffausstoß im Prüfzustand senkt aber die Grenzwerte für die  Stickoxid-Emissionen aber im realen Fahrbetrieb erheblich übersteigt.  


Die von der Rückrufaktion betroffenen Eigentümer können bis zu 15 % des Kaufpreises als Schadensersatz verlangen. Hierzu müssen sie nicht mehr das Fahrzeug zurückzugeben.


Vor dem Hintergrund dieser sehr positiven Rechtsprechung und des bestehenden verpflichtenden Rückrufs durch das Kraftfahrtbundesamts, empfiehlt Rechtsanwalt Eser, betroffenen Opel-Besitzern kein Geld zu verschenken und sich noch vor Jahresablauf, zur Vermeidung einer drohenden Verjährung, sich von einem spezialisierten Anwalt informieren und beraten zu lassen.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist mit seinem hoch spezialisierten Team bereits seit mehr als 20 Jahren als Verbraucher- und Anlegerschutzkanzlei auf Verbraucherseite bundesweit tätig.
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Foto(s): Kemal Eser

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