Öltod-Schäden bei VW T5 und T6 – Schadensersatzansprüche noch bis Ende 2024 möglich
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Rechtsanwalt Eser, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit über 20 Jahren Erfahrung, weist alle Besitzer von Volkswagen T5 und T6 Fahrzeugen auf bedeutende rechtliche Entwicklungen im Zusammenhang mit den sogenannten „Öltod“-Schäden hin.
Aufgrund von Konstruktionsfehlern und unzulässigen Abschalteinrichtungen in diesen Fahrzeugen haben betroffene Halter nun deutlich verbesserte Chancen auf Schadensersatz.
Es besteht jedoch dringender Handlungsbedarf, da die Schadensersatzansprüche zum Jahresende 2024 zu verjähren drohen.
Hintergrund:
Der VW T5, insbesondere die Modelle mit Biturbo-Dieselmotor (Baujahre 2009–2015), sind durch gravierende Konstruktionsmängel im AGR-Kühler betroffen. Diese führen zu mechanischen Abrieben, die den Motor nachhaltig schädigen und schließlich zum sogenannten „Öltod“ führen. Diese Schäden treten oft weit vor der erwarteten Lebensdauer der Motoren (250.000–300.000 Kilometer) auf.
Auch der Nachfolger VW T6, der ab 2015 produziert wurde, zeigt ähnliche Probleme. Neben dem Ölverbrauchsschaden ist der T6 auch in den Abgasskandal verwickelt. Viele Modelle sind mit unzulässigen Thermofenstern ausgestattet, die nur unter bestimmten Bedingungen eine ordnungsgemäße Abgasreinigung ermöglichen. Gerichte werten diese Thermofenster inzwischen als unzulässige Abschalteinrichtungen.
Öltod beim VW T6:
Während der „Öltod“ beim VW T5 hauptsächlich auf Partikel aus dem AGR-Kühler zurückzuführen ist, liegt das Problem beim VW T6 in einer Überlastung des Abgasrückführungssystems. Dies führt zu einem erheblichen Ölverlust, der letztlich einen vollständigen Motorschaden zur Folge hat. Besonders betroffen ist hierbei die Motorvariante CXEB.
Rechtliche Chancen:
Rechtsanwalt Eser betont: „In beiden Fällen – sowohl beim VW T5 als auch beim T6 – ist der Hersteller für die frühzeitigen Motorschäden verantwortlich. Die Halter haben daher Anspruch auf Schadensersatz oder eine großzügige Kostenbeteiligung am Motortausch.“
Das OLG Karlsruhe bestätigte jüngst mit Urteil vom 5. März 2024 (Az. 17 U 20/21), dass der in einem VW T5 verbaute AGR-Kühler und das unzulässige Thermofenster eine Abschalteinrichtung im Sinne der neuen BGH-Rechtsprechung darstellen. Dies ebnet den Weg für viele weitere Schadensersatzansprüche.
Dringender Handlungsbedarf:
Die Verjährungsfrist für viele dieser Ansprüche endet am 31. Dezember 2024. Betroffene Fahrzeughalter sollten unverzüglich handeln und ihre Ansprüche prüfen lassen. Eine Verzögerung könnte dazu führen, dass rechtlich berechtigte Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.
Kostenfreie Erstberatung:
Die Kanzlei Eser bietet betroffenen Besitzern von VW T5 und T6 Modellen eine kostenfreie Erstberatung an. Rechtsanwalt Eser hat bereits über 100 Bulli-Fahrer in ganz Deutschland rechtlich unterstützt und ermutigt alle Betroffenen, jetzt rechtliche Schritte zu prüfen, bevor Ansprüche verjähren. Die Kanzlei übernimmt auch die Kommunikation mit Rechtsschutzversicherungen.
Über die Kanzlei Eser:
Rechtsanwalt Eser ist seit über 20 Jahren als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei bietet bundesweit umfassende rechtliche Beratung in Fragen des Verbraucherschutzes, des Bankrechts und der Produkthaftung an.
Verbraucher und Fahrzeughalter können sich vertrauensvoll an die Kanzlei wenden, um ihre Chancen auf Schadensersatz zu prüfen und eine fundierte rechtliche Beratung zu erhalten.
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