Österreichs Investitionsschutzabkommen mit Südkorea

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Investitionsschutzabkommen sind bilaterale Verträge zwischen Staaten. Sie verschaffen Investoren (natürlichen oder juristischen Personen) aus einem Unterzeichnerstaat im jeweiligen Gastland besondere Rechte, damit deren Investitionen vor bestimmten Maßnahmen, wie etwa Diskriminierung oder Enteignung, geschützt sind.

In zahlreichen Fällen enthalten bilaterale Freihandelsabkommen auch Bestimmungen zum Investitionsschutz. Für das EU-Korea Freihandelsabkommen (FTA), das seit 2011 in Kraft ist, gilt dies allerdings (mit geringfügigen Ausnahmen) nicht.

Österreichische Unternehmen sind aber dennoch nicht ohne Schutz – denn die Republik Österreich hat mit der Republik Korea bereits im Jahr 1991 ein eigenes Investitionsschutzabkommen abgeschlossen, das weiterhin gültig ist.

Was sind die wesentlichen Inhalte des Investitionsschutzabkommen mit Südkorea?

Das Investitionsschutzabkommen gewährt Schutz vor Diskriminierung durch das Recht auf Inländerbehandlung und Meistbegünstigung. Die Verwaltung, der Gebrauch oder die Verfügung über Investitionen darf für Investoren nicht weniger günstiger sein als jene gegenüber Investoren des Gastlandes oder aus anderen Ländern.

Enteignungen dürfen nur im öffentlichen Interesse, aufgrund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen angemessene und rasche Entschädigung erfolgen, wobei für eine rechtliche Überprüfbarkeit der Enteignung selbst sowie der Entschädigung Sorge getragen werden muss.

Das Abkommen garantiert weiters den freien Transfer von Kapital und Erträgen, also der im Zusammenhang mit einer Investition im Gastland stehenden Zahlungen.

Was können österreichische Firmen tun?

Der große Vorteil des Investitionsschutzabkommens mit Südkorea besteht in der Möglichkeit, bei Streitfällen nicht den nationalen Rechtsweg im Gastland beschreiten zu müssen, sondern unmittelbar ein internationales Schiedsgericht (konkret das International Centre for Settlement of Investment Disputes) anrufen und den Vertragsstaat verklagen zu können – eine Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges des Gastlandes ist nicht erforderlich!

Es bedarf insbesondere auch keiner individuellen Schiedsvereinbarung zwischen dem Investor und der Republik Korea – das Recht, Schiedsklage zu erheben, leitet sich direkt aus dem Abkommen ab.

Der Schiedsspruch ist endgültig, bindend und vollstreckbar.

Artikel auf shb-law.at



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