Ohne MPU: Führerschein behalten / zurück für gelegentliche Cannabis-Konsumenten!

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


§ 13a FeV wirkt. Für einige Mandanten konnte ich seit dem 01.04.2024 schon erreichen, dass Personen, die gelegentlich Cannabis konsumiert haben, nach der ersten Auffälligkeit im Straßenverkehr nicht mehr zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) müssen.  Die ersten Behörden waren also schon bereit, ihr Verfahren an die neue Rechtslage anzupassen und haben die ersten MPU-Anordnungen bereits zurückgenommen.


Natürlich sorgt das zum 01.04.2024 für viele überraschend in Kraft getretene neue Cannabis-Gesetz (CanG) für einige Unsicherheit bei den Führerscheinstellen ("das haben wir doch immer so gemacht..."), doch es ist möglich, im Sinne der Betroffenen für Klarheit zu sorgen und nach entsprechend deutlichem Vortrag ein Absehen von der MPU zu erreichen.


Keine MPU mehr nach gelegentlichem Cannabis-Konsum!

Die neue Nr. 9.2.1. der Anlage 4 zur FeV verlangt für eine MPU:

„Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden.“

Es bleibt abzuwarten, ab welchem Grenzwert Behörden und Gerichte einen solchen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum sehen werden. Bei restriktiver Auslegung werden sie den Versuch unternehmen, dem Betroffenen frühstmöglich einen Missbrauch zu unterstellen.Doch gerade weil die Expertenkommission des Bundesverkehrsministeriums die Analogie zum Alkohol hergestellt hat, erscheint es auch bei einer konservativen Auslegung nicht angebracht, bei einem Aktivwert bis zu 15 ng/ml THC eine MPU zu verlangen – ggf. wird der Wert in der Praxis auch höher angesetzt werden:

Bei dem Grenzwert von 3,5 ng/ml THC, der laut der Expertenkommission des Bundesverkehrsministeriums beim Alkohol 0,2 Promille entsprechen soll, ist wie die 0,5-Promille-Grenze beim Alkohol nur für das Bußgeldverfahren relevant.

Jedoch wird bei 0,2 Promille Alkohol keine MPU gefordert,  die MPU beim Alkohol wird stattdessen grundsätzlich erst ab 1,6 Promille – wenn man keine Ausfallerscheinungen hat schon ab 1,1 Promille – angeordnet. Deshalb kann es nicht sein, schon bei 3,5 ng/ml THC die MPU zu verlangen.


Argumentation für laufende, aber auch für abgeschlossene Verfahren möglich!

Wem aktuell eine MPU droht, die Frist zur Vorlage des Gutachtens aber noch läuft, kann ein schnelles Ende des Verfahrens erreichen – ohne MPU!

§ 13a FeV gilt nicht rückwirkend, es wird also nicht jede bestehende MPU-Anordnung automatisch unwirksam. Aber der Fahrerlaubnisbehörde kann in einem laufenden Verfahren vorgehalten werden, dass sie zwar vor dem 01.04.2024 die MPU verlangen durfte, aber in einem Verfahren auf Neuerteilung nicht mehr. Dieser Widerspruch ist zugunsten des Betroffenen aufzulösen, was bereits tatsächlich erfolgt.

Wenn die Fahrerlaubnis schon entzogen worden, lohnt es sich für gelegentliche THC-Konsumenten, anwaltlich unterstützt einen neuen Versuch zu unternehmen und die Neuerteilung zu beantragen.


Als erfahrener  Fachanwalt für Verkehrsrecht unterstütze ich Sie gerne dabei, Ihre Fahrerlaubnis zu erhalten bzw. wieder zu erlangen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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