Oktoberfest – Von der Maßkrugschlägerei bis zum ungewollten „Bussi“. Die Wiesn und das Strafrecht.

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Am Samstag ist es wieder so weit. Punkt 12 Uhr heißt es wieder: O’Zapft is! Auf eine friedliche Wiesn!

Doch das Oktoberfest ist nicht zwingend ein heiteres, friedliches, bierseliges Fest. Während der Festwochen steigt der Beratungsbedarf für Strafverteidiger enorm an. „Wiesn-typische“ Delikte sind beispielsweise Körperverletzung, Diebstahl, Beleidigung auf sexueller Grundlage, sexuelle Nötigung oder Trunkenheit im Verkehr.

Bei oftmals unübersichtlichen Situationen wie Schlägereien passiert es nicht selten, dass die Polizei Personen festnimmt, die überhaupt nichts mit der Auseinandersetzung zu tun hatten, sondern schlicht und ergreifend zur falschen Zeit am falschen Ort waren. Auch in diesen Fällen sollten die Begleitungen sofort einen Rechtsanwalt kontaktieren.

Maßkrugschlägereien

Häufig greifen Kontrahenten beim Streit zum Maßkrug. Hierbei stellt der Maßkrug ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 StGB dar, womit eine gefährliche Körperverletzung im Raum steht. Wird der Schlag mit dem Maßkrug gegen den Kopf ausgeführt, so klagt die Staatsanwaltschaft regelmäßig wegen versuchten Totschlags an. Mangels Nachweis eines Tötungsvorsatzes hat sie hierbei jedoch selten Erfolg. Der Schlag mit dem Maßkrug gegen den Kopf ist somit kein Bagatelldelikt und kann unter Umständen hart bestraft werden. Jedoch wohnt den Strafprozessen, die Oktoberfestbezug aufweisen, die Besonderheit inne, dass der Großteil der Zeugen ohnehin als taugliche Beweismittel ausscheiden, da diese zumeist selbst aufgrund der starken Alkoholisierung Personen und Sachverhalte verwechseln.

Sexualdelikte

Aus dem harmlosen gemeinsamen Schunkeln kann schnell ein voreiliges Bussi oder ein unüberlegter Griff unter das Dirndl oder in die Lederhose werden. Hierbei stehen Strafbarkeiten wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage oder sexueller Nötigung im Raum. Hier sind die Grenzen zwischen erlaubtem Flirten und sexueller Nötigung fließend, wobei oftmals der Tatbestand der Beleidigung auf sexueller Grundlage oder der sexuellen Nötigung ohnehin nicht erfüllt ist. In diesem Fällen muss immer genau geprüft werden, ob überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt.

Trunkenheit im Verkehr

Nach einem Wiesntag ist man gut beraten, das Auto oder das Fahrrad stehen zu lassen. Es finden verstärkt polizeiliche Kontrollen in und um München statt. Achtung: Auch bei einer Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann unter Umständen der Führerscheinentzug drohen.

Tipps

Sollte es dennoch notwendig sein, so sind hier die goldenen Grundregeln für das Verhalten bei einer Festnahme:

  1. Schweigen!
  2. Rechtsanwalt und Strafverteidiger Vincent Burgert kontaktieren!

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