OLG Dresden bestätigt unwirksame Zinsanpassungsklausel der Sparkasse Leipzig

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Für Verbraucher, insbesondere für diejenigen, die einen Sparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ ohne konkrete Zinsanpassungsklausel geschlossen haben, erging durch das Oberlandesgericht Dresden im Rahmen einer Musterfeststellungsklage ein willkommenes Urteil.

Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass Banken im Rahmen der sog. Prämiensparverträge unwirksame Zinsanpassungsklauseln verwendet haben (Urteile vom 17.02.2004, XI ZR 140/3; 14.03.2017, XI ZR 508/15; 13.04.2010, XI ZR 197/09). Diese Zinsanpassungsklauseln gewähren Banken eine einseitige Leistungsänderungsmöglichkeit in der Form, dass die variablen Zinssätze für die Verzinsung des Sparvertrages willkürlich und in der Regel zu Lasten des Verbrauchers angepasst werden konnten. Mangels Kalkulierbarkeit ist dies jedoch für den Verbraucher nicht zumutbar und verstößt mithin gegen § 308 Nr. 4 BGB. Durch die unwirksame Zinsanpassungsklausel entsteht eine Vertragslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Dabei müssen die Parameter der Zinsanpassung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen (BGH Urteil vom 14.03.2017, XI ZR 508/15).

Folglich haben Banken ihren Kunden jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt!

Die Verbraucherzentrale Sachsen e.V. nahm dies als Anlass und hat unter anderem gegen die Stadt- und Sparkasse Leipzig Musterklage vor dem Oberlandesgericht Dresden (Az.: 5 MK 1/19) erhoben. Streitgegenständlich waren die Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ mit der Formulierung „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. Mit … % verzinst“.

Das Gericht stellte fest, dass in der vorgenannten Formulierung keine wirksame Zinsanpassungsregelung für den variablen Zinssatz zu sehen ist. Somit schloss sich das Gericht der Ansicht des Bundesgerichtshofes an und bestätigte aufgrund eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB eine unwirksame Regelung. Das Gericht führte weiter aus, dass die dadurch entstandene Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei. Diese ergänzende Vertragsauslegung habe sich daran zu orientieren, „welche Regelungen die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel nach dem Vertragszweck in angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen als redliche Vertragspartner nach Treu und Glauben getroffen hätten.“

Damit hat das Gericht die Sparkasse verpflichtet, die Zinsanpassung anhand eines Referenzzinssatzes vorzunehmen, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt.

Den Antrag einen konkreten Referenzzinssatz vorzugeben, hat das Gericht jedoch abgelehnt. Ein allgemeingültiger Referenzzinssatz kann in einer Musterfeststellungsklage nicht ermittelt werden. Vielmehr ist der Referenzzinssatz für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Vereinbarungen festzustellen.

Das Gericht ließ jedoch eine Tendenz erkennen: Der von den Verbraucherzentralen verwendete Referenzzinssatz der Deutschen Bundesbank WX 4260 ist ein geeigneter Zinssatz. Dieser Referenzzinssatz erfüllt die Anforderungen für die Vornahme einer Zinsanpassung. Der gleitende 10-Jahreszins wird von der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage eines fest vorgegebenen Bewertungsschemas ermittelt. Er begünstigt keine Seite einseitig und kann bei der Deutschen Bundesbank und auch über deren Homepage jederzeit abgerufen werden.  

Letztlich entschied das Gericht erfreulich über die Verjährung und stellte fest, dass der Anspruch für die Zinsen aus dem Prämiensparvertrag erst mit der Kündigung des Vertrages fällig wird. Damit beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist erst mit Ende des Jahres, in welchem der Vertrag gekündigt wurde, zu laufen.

Auch wenn das Gericht nicht abschließend geklärt hat, welcher genaue Referenzzinssatz bei der Nachberechnung der Zinsen zugrunde zu legen ist, sind die Chancen der Anleger auf Zinsnachzahlungen bedeutend gestiegen. Da Zinsnachzahlungen für die gesamte Vertragsdauer rückwirkend zurückgefordert werden können, ist eine Überprüfung Ihrer Prämiensparverträge empfehlenswert.


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