OLG Düsseldorf: Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung nicht zwingend erforderlich

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Erben können offene Forderungen des Verstorbenen bei den Schuldnern geltend machen. Die Vorlage eines Erbscheins ist dazu nicht zwingend erforderlich. Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 22. Oktober 2021 kann auch ein notariell eröffnetes Testament oder ein Erbvertrag ausreichend sein, um den Erbenstatus nachzuweisen (Az.: 7 U 139/21).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Erblasserin einem Freund ein privates Darlehen gewährt, das dieser noch nicht zurückgezahlt hatte. Die Erben der Frau klagten nun auf Rückzahlung des Darlehens. Der Schuldner hatte offenbar Zweifel an der Erbenstellung und verlangte die Vorlage eines Erbscheins.

Ein Erbschein wird nur auf Antrag der Erben vom Nachlassgericht ausgestellt. Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, durch die deutlich wird, wer Erbe ist und wie weit seine Verfügungsmacht reicht. Unsicherheiten im Rechtsverkehr werden so beseitigt. „Allerdings kann auf den Erbschein auch verzichtet werden, wenn sich die Erbenstellung auch anders belegen lässt“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

So war es in dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf. Hier hatten die Kläger zum Nachweis ihrer Erbenstellung einen notariell beurkundeten Erbvertrag und das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorgelegt und vertraten die Auffassung, dass dies ausreiche, um ihre Erbenstellung nachzuweisen.

Das OLG Düsseldorf folgte der Argumentation der Kläger. Zum Nachweis der Erbenstellung müsse nach Rechtsprechung des BGH nicht zwangsläufig ein Erbschein vorgelegt werden. Dies gelte sowohl für die Rechtsbeziehungen zwischen Privatleuten als auch für Rechtsbeziehungen zwischen Erben und Banken. Auch mit einem notariell eröffneten Testament oder einem Erbvertrags sei der Nachweis der Erbenstellung möglich.

Die Erbenstellung könne nur dann in Zweifel gezogen werden, wenn es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Erblasser Testament oder Erbvertrag widerrufen bzw. geändert hat. Nur die theoretische Möglichkeit, dass die letztwillige Verfügung unwirksam sein könnte, reichten allerdings nicht aus, um die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, so das OLG.

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