OLG Düsseldorf: Filesharing-Abmahnung völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Beklagten (Beschluss v. 14.11.2011, Az. I-20 W 132/11) mit sehr deutlichen Worten Prozesskostenhilfe für die Verteidigung in einem Filesharing-Verfahren gewährt.

Geklagt hatte die Kanzlei Rasch aus Hamburg, nachdem diese einen Tauschbörsennutzer abgemahnt, dieser aber nicht bezahlt hatte. Das Oberlandesgericht hält die streitgegenständliche Abmahnung der Kanzlei Rasch für eine „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung".

Zum einen stehe nicht fest, dass der Beklagte die Urheberrechtsverletzungen überhaupt begangen habe. Die Abmahnung selbst sei aber auch völlig unbrauchbar, sodass dafür auch keine Anwaltsgebühren verlangt werden könnten. Die vorformulierte Unterlassungserklärung sei insbesondere viel zu weit gefasst und damit nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam - vom Unterlassungsgläubiger vorformulierte Unterlassungs- und Vertragsstrafeverpflichtungserklärungen seien nämlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln.

Diese Entscheidung ist zwar zu begrüßen, muss aber keineswegs für aktuelle Abmahnungen der Kanzlei Rasch oder anderer Kanzleien gelten; eine anwaltliche Prüfung der Abmahnung und insbesondere eine Neuformulierung der Unterlassungserklärung - wenn denn eine abzugeben ist - sind unbedingt erforderlich.

Weitere Informationen zu Filesharing-Abmahnungen finden Sie unter www.verteidigung-gegen-abmahnung.de.


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