OLG Frankfurt – Erfolgreicher Widerruf eines Autokredits

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Ein Verbraucher hat seinen Autokredit erfolgreich widerrufen. Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 21. September 2021 entschieden, dass der Widerruf noch Jahre nach Abschluss des Kreditvertrags zulässig war, weil die Bank eine fehlerhafte Widerrufbelehrung verwendet hat (Az.: 23 U 44/19).

Der Verbraucher hatte 2016 zur Finanzierung eines Autokaufs einen Kreditvertrag mit der Bank geschlossen und diesen rund zwei Jahre später widerrufen. Die Bank lehnte den Widerruf ab und verwies darauf, dass die 14-tägige Widerrufsfrist längst abgelaufen sei. Mit dieser Begründung wies auch das Landgericht Frankfurt die Klage ab.

Das OLG Frankfurt entschied im Berufungsverfahren jedoch anders. Die Bank habe eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Dadurch sei die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt worden und der Widerruf auch rund zwei Jahre nach Vertragsschluss noch möglich gewesen, so das OLG.

Eine Bank muss dem Darlehensnehmer bestimmte Pflichtangaben erteilen. Zu diesen Pflichtangaben gehört auch die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Die von der Bank hier verwendete Widerrufsinformation enthielt den sog. Kaskadenverweis, dass die Widerrufsfrist erst beginne, wenn der Verbraucher alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB erhalten hat. Diese Verweisung sei für den Kreditnehmer nicht hinreichend klar und verständlich, so das OLG. Der EuGH habe mit Urteil vom 26. März 2020 (Az.: C-66/19) bereits entschieden, dass eine solche Verweisung auf eine nationale Vorschrift, die auf weitere Rechtsvorschriften hinweist, nicht ausreichend ist, um den Darlehensnehmer hinreichend über sein Widerrufsrecht aufzuklären.

Zudem könne sich die Bank auch nicht auf Musterschutz berufen, da die verwendete Widerrufsinformation nicht dem gesetzlichen Muster entspricht, führte das OLG Frankfurt weiter aus. Die Widerrufsfrist sei aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung nie in Lauf gesetzt worden und der Widerruf wirksam erfolgt, entschied das OLG. Da zwischen dem Kreditvertrag und dem Kaufvertrag ein sog. verbundenes Geschäft vorlag, sind nach dem erfolgreichen Widerruf beide Verträge rückabzuwickeln. Der Darlehensnehmer kann das Auto an die Bank geben und im Gegenzug die Erstattung der geleisteten Raten abzüglich eines Nutzungsersatzes verlangen. Die Revision hat das OLG Frankfurt nicht zugelassen.

Der EuGH hat in einem weiteren bemerkenswerten Urteil vom 9. September 2021 festgestellt, dass ein Kreditvertrag widerrufen werden kann, wenn die Pflichtangaben unzureichend sind. Insbesondere stellte der EuGH klar, dass pauschale Angaben zur Höhe der Verzugszinses nicht ausreichend sind, um den Verbraucher ausreichend zu informieren. Auch die Berechnungsmethode einer Vorfälligkeitsentschädigung müsse klar und verständlich dargestellt werden. „Der EuGH hat damit die Tür für den Widerruf – insbesondere von Autokrediten – weit aufgemacht“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Da bei Autokrediten häufig ein sog. verbundenes Geschäft vorliegt, ist der Widerruf eine interessanten Möglichkeit, auch aus dem Kaufvertrag auszusteigen.

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Mehr Informationen: https://bruellmann.de/widerruf-von-immobilien-und-autofinanzierung


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